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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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des Markgrafen kommen mußteWo das Enbnrthcil gefällt wurde, erfolgte auch sogleich die Vollstreckung des­selben, mogte diese in der Exemtion der peinlichen Leibes, strafe bestehen, wozu der Verbrecher vcrurcheilt war, oder in Eintreibung einer Geldstrafe zur Lösung feines Leibes. Wären die Endurtheile über die gedachten Kriminalverbre- chen in dem Landgerichte gefällt, so würden sie auch hier vollstrcckt, das Lösegeld, welches ein Verbrecher für Leib und Leben gab, von dem Landrichter eingenommen,, und mit den übrigen Einkünften an den Markgrafen abgeliefert feyn In diesem Falle wäre es dann völlig unerklärbar, wie der- Verfasser des Landbuches diese Besserungen, welche grobe Verbrecher entrichten mußten, nicht zu den Einkünften des Markgrafen aus seinen Gerichten rechnete^). Vielmehr geht daraus deutlich hervor, daß die höchste Entscheidung in der markgräflichcn Kammer gegeben wurde, während jedoch die frühere Untersuchung und zweimalige Fällung des Unheiles nach ihrem Rechte den Schöppen im Landgerichte zuständig blieb. Eine Abänderung des Unheils der Bauern von Seiten der Schöppen in der markgräflichen Kammer ward aber gewiß sehr selten vorgenommen.

Zur Bezeichnung der Gerichtsgewalt über Landleute bedienen sich die Urkunden mannigfaltiger Ausdrücke. Die gewöhnlichste Euttheilung war die in höchste und sideste oder oberste und niederste Gerichte («ummum oder «Iipremuiu l-t iutimulN, oder iulerius juclicium). Wenn Markgraf Waldemar im Jahre 1Z19 dem Kloster Chorin, welches über seine übrigen Besitzungen die höchste Kriminal- Gerichtsbarkeit besaß, in dem Dorfe Goltiz das juilicium exmnmi-! nlli et bussi überließt; so scheint hierin auch

1) Vgl. S. 421. Note 1.

2) Vgl. S. 101 und S. 422.

3) Gercken's Loä. tlipl. Ur. 1. II, ^i. 458.