siiisiremun, in den Dörfrm war; so hat man auch unter dein letztem nur zwei Drittheilc des Gewinnes, der aus den Dorfgerichten einging, ohne mit dem Hebungsrcchte dieser Gefälle verbundene Gerichtsgewalt verstanden. Doch das Echulzenamt in den Dörfern übte nicht wie das städtische zugleich mit der niedrigsten die oberste Gerichtsgewalt, und daher gab cs keinen Grund, warum der Ausdruck .1u- «liciuin «upremum in Bezug auf Dörfer nichts als Gerichtsgefälle - bezeichnet haben sollte. Daß vielmehr mit demselben an allen Orten ursprünglich wirklich eine höhere Gerichtsgewalt bezeichnet seyn müsse, zeigt der Ausdruck selbst; und eine Lüneburgsche Urkunde sagt mit deutlichen Worten: es werde darunter die Gerichtsgewalt bis zur Bestrafung von Verbrechen mit dem Verluste von Gliedern oder des Hauptes verstanden '). In demselben Sinne bedienen sich auch noch spät manche märkische Urkunden des Ausdruckes, indem sie deutlich darthun, daß darunter nicht ausschließend Gerichtseinnahme zu verstehen seyn kann. Denn wenn einst an die Komthurei Werben ein Ort verschenkt wurde cum omni jure tam ln ermsis majorlbug q»om mi»c>ril>u8, .m/mmri/L et m/rH ^); so geht hieraus schon hervor, daß es cauE supremne et lukmae oder Rechtssachen gab, welche vor das oberste, und solche, welche vor das niedrigste Gericht gehörten- Im Jahre 1380 schenkten die Gebrüder Bock mast nach einer Deutschen Urkunde an das Kloster Diesdorf ihren Ancheil an den Dörfern Dolsleben mit höchstem und sidcstem Rechte
1) Eine Urkunde vom Jahre 1343 bei /-
(Uelic,u. nuinuacr.) enthält die Worte! — cum cm ui etism et ^Icno Nominio sc »uprcmo juäioio, ^uvit se sä ms«u» et cszütis ^>Iexi'nnem »eu j-oenam exteuäit. Dgl. Udr. Ns
juriicl. 6ermsu. I? II. P. 184.
2) Gercken't krs^w. nuircli- Thl. III. S. 42.
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