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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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nm Belehnung durch Markgrafen Otto alle ihre Güter mit .. oversten und iicvdersten Gerichte und Strakengerichten, an up den Landstraten'"). Auch in anderer Beziehung gab es damals zwischen der Bedeutung der Ausdrücke höch­stes und oberstes, so wie der Ausdrücke niedrigstes und sidestes keinen Unterschied, woher sie immer vermischt ge­braucht wurden. Im Jahre 1472 werden z. B. die Dör, fer Wetcritz bei Gardelegenbat neddcrste vnd dat ouerste dorp" genannt, von denen letzteres 1Z62 und 1365 als dashogeste dorp'' bezeichnet wird'). Nach derselben Urkunde ward hier um die zuletzt gedachte Zeit bas ouerste Gericht" von einem Vasallen veräußert, der es als Burg- kehn besaß, womit es aufhörte zur Burg Gardelegen zu gehören, weil der Erwerber kein rittermäßiger Mann war. Ihr ward daher dieser Verlust mit einigen Hebungen aus einem andern Dorfe vergütet. Im Jahre 1472 gehörte aber das Dorf Weteriz wieder mit dem Gerichtehegest und sidest" zur Burg, und die gedachten Hebungen, welche sie zur Schadloshaltung dafür einst enipfangen hatte, wa­ren wieder weggcfallen.

Das Landbuch vom Jahre 1375 kennt gar keine an­dere Gerichtsbarkeit, die dem Markgrafen oder einem Pri- vatmaime in einem einzelnen Dorfe zuständig seyn konnte, als das .lucliciuin «upreini.m et iulimum. Zwar ist cs in dieser Urkunde bei der Erwähnung, Wer in den einzelnen Orten dasselbe besitze, immer nur auf die Einkünfte abge­sehen; aber eben aus diesem Grunde ist es auch unglaub­lich, baß cs am gedachten Orte nur Einkünfte aus dem Schulzengerichte bedeute. Schon zur Zeit der Ausfertigung des Landbuchcs befand sich die frühere Gerichtsgewalt der Vögte größtentheils in den Händen von Privatverfonen,

t) Gercken's k'rsZm. Thk. I. S. 7?.

2) Gercken's Dipl. vet. Thl. 1l. S. 493. 446. 448.

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