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Zinsen in dem Dorfe, die Bede aber und bas .suchoimi» .»>,»rl.,»uin gehörte dem Markgrafen ^). Auch wird im Land- Buche sowohl, wie in ander» Urkunden öfters das.lu.lit imn 5iiproi>iuin in pi.ilem et in camp!« von demselben in eiii-H.-, unterschieden, — eine Eintheilung die »Nr auf wirkliche Gcrichtsgewalt Bezug hatte; und auch in Orten, worin es gar keinen Schulzen gab, wird doch ein .Imlieium «u jirouiniii erwähnt. So hatte der Markgraf im altmarki- schen Dorfe Göhre, wo sich nach ausdrücklicher Bemerkung des Landbuches kein Schulze befand, das Lnpigmum in pl.ileis et esiiijiis, in eiiriin hatten es die Lehnsbcsitzcr d'cs Ortes'). — Nach allen Diesem sehen wir uns zu der Annahme gcuöthigt, daß .lmlioiiiin supremmn und .luäi- oiiiin tnimiiiuiii, oder höchstes und oberstes Gericht gleichbedeutende Ausdrücke sind, welche nicht bloß zwei Drittheile von den Gefällen des Cchulzengerichtes, sondern die richterliche Gewalt bezeichnen, welche für den Schulzen die obere war, und sich von den Gerichtsangelegcnhcitcn, die dieser Richter für sich abzuthun vcrmogte, bis zu dem Rechte erstreckt hat, an Haupt und Gliedern zu strafen, welches von ihr ausgeschlossen blieb. Dessen ungeachtet war das Hebungsrecht jener zwei Drittheile der Gefälle im Schulzengerichte allerdings darunter mit begriffen. Wo der Markgraf Lehnsherr des Schulzen gewesen war, hatte er die Lchnshenschaft durch den Landrichter geübt, der daher auch die gedachten Drittheile im Namen des Markgrafen eingenommen hatte. Daher hing das Hebungsrecht verleiben mit der obern Gerichtsbarkeit zusammen, und ging mit dieser auf Privatbesitzer über.
Noch gab es einen von den ursprünglichen Verwaltern
1) Landbuch S. 136.
2) Landbuch S. 273.275. Gerckens's Lizil. vet- dlarck,. Tbl. I. S- 304.
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