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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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hergenommenen Ausdruck» womit bisweilen dir früher vom kandvoqte geübte G<richtübarkert bezeichnet wurde. Ader dir Dielflnnigkeit des Wortes ^stvne-.iiia oder Dogrei macht diese Bezeichnung höchst trügt ich. Oesters bedeutet es offen, bar so viel als die Beftrgniß, alle Abgaben und Dienste von einem Grundstücke fordern zu dürfen, welche der Vogt dort im Namen feiner Herrschaft übte oder geübt hatte. Bisweilen scheint derselbe Ausdruck nur gewisse Rechte zu bedeuten, welche dem Vogte für ihn selbst zuständig waren. Er ist dann von den mit der Gerichtsbarkeit des Vogtes verbundenen Rechten herzulriten, die Abgaben an diesen Be« amten erhielten den Namm der Sachen, weswegen sie ge. zahlt wurden; nnd Derjenige hieß von der Voqtei frei, der frei war von den Abgaben ober Diensten, welche die Ge» richtsuntergebenni leisten mußten. Wenn die Bock mast im Jahre >380 an das Kloster Diesdorf einen Tbeil vom Dorfe Dolslegenmit aller Freiheit, mit allerlei rechte beyde hogest und sides akfe hals und« Hand und mit der Dagedei, und mit aller Pacht, mit aller Bede, mit allem tenste" rc. verkauften'), oder dir Markgrafen 1279 dem. selben Kloster mestielotom astvnentio trium cnrisrum et »ex enü-ititnnim im Dorfe Mahlstorf schenkten'), so sind hier unter Dogtei und ^stvnestia' offenbar nur Einkünfte zu verstehen. Dagegen kann darunter, als die Gebrüder von Schulenburg, denen das höchste Gericht in ihren Besitzungen zuständig war, im Jahre >310 einen Hof mit dessen Einkünften und mit der ^stvoostin intra »<pp» ?j»!>stoln eur,e an die Geistlichkeit verkauften, wohl nur das höchste Gericht binnen Zaunes verstanden seyn'). Diese Betrachtung der Ausdrücke, worunter man die

t) G«r<k«n's nuircl,. Tbl. >V. O. >>b.

2) ken», Vr. Urk. kamml. Tbl I. S- 83

3) Eer<k<n'S Oiz,I vet. a>»rcl> Thl. It. lot.