Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
487
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

auf den Landgerichten der Vögte geübte Gerichksgewalt ver­stand, hic in eine Zeit hinübergeführt, in der die Gerichts- Verfassung der Mark Brandenburg, besonders auf diesem Punkte eine sehr durchgreifende Veränderung erlitten hatte: denn so lange als die gedachte Gerichtsbarkeit in allen Dör­fern der Mark Brandenburg dem Vogte überlassen war, findet sie sich nirgends namentlich bezeichnet. Erst indem man anfing, sie über einzelne Orte dem Vogte zu entziehen, und Anderen zuzuweisen, bildeten sich dafür die erwähnten Namen. Allen den geistlichen Stiftern, wovon oben erwähnt ist, daß ihnen schon im litten und l3ten Jahrhunderte selbst die hohe Kriminalgerichtsbarkeit zugestanden war I, hatten die Markgrafen zugleich die eigene Ausübung der ganzen Gewalt des markgräflichen Vogtes überlassen, und im I3cen Jahrhunderte ward diese einem jedem geistlichen Stifte für seine Besitzungen zu Theil, die zusammen ungefähr ein Drit- theil der ganzen Mark Brandenburg begriffen. Als 1238 für die Besitzungen Brandenburgs von den Markgrafen die Befreiung derselben von allem weltlichen Gerichte bestätigt wurde, wird darin ausdrücklich gesagt, die Leute der Kirche sollten kein Landgericht zu besuchen gezwungen seyn -). Eben dasselbe sagt eine Urkunde vom Jahre 1275 von Bewoh­nern Havelbergscher Sliftsgüter^). Als Markgraf Al- brecht ll im Jahre 12M däs Kloster Himmelstädt stif­tete, befreite er die Besitzungen desselben von aller weltlichen

t) Vgl. S. 123.

2) ltomines ecclerio snnonsm lsue clicitur kiodelltnrn nul­len clsku.it st »cl plscituin provincislo <juog äicitur /nnt-lrnA in.IIstenu. venire cozentur. Gercken's StiftShistvr. v. Brand. S. 419.

3) vemitteates czuoci cive» vocstionem et wsn-

3stum t13vncst»r>nn copununis civilis xlacits, linse vulgo -l>- cuntur «leliesnt in Usuellierg ob»er,sre. Buchholtz

Ges». Lhl. IV. Urk. S. 103.