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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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in dm andern märkischen Provinzen Statt. Der Markgraf besaß es nur in einem geringen Theile ihrer Dörfer.

Wo derselbe aber noch in einer Vogtci an der soge­nannten obersten Gerichtsgewakt Antheil hatte, waren es noch immer Vögte, die solche in seinem Namen ausübten; doch in manchen früheren Vogteien hatte der Markgraf gar keine oberste Gerichtsgewalt mehr, sie waren ganz eingegangen, oder ihre Verwalter bloß auf die Leistung Dessen zurückgeführt, was dem Vogte von seinen sonsti­gen Amtspflichten noch übrig geblieben war. So wurden die alten Vogteien als Landgerichtsdistrikte im Laufe des täten Jahrhunderts fast völlig aufgelöset. Den Vögten lag außer der Verpflichtung zur Einhebung der herrschaft­lichen Einnahme in einem gewissen Bezirke, hauptsächlich nur Aufsicht und Schutz der ihnen anvcrtrauten Burgen ob, aber auch diese gingen an manchen Orten ganz ein, wurden an andern an Städte verschenkt oder Edlen ver- liehen. Diejenigen Burgen, welche der Markgraf noch im Jahre 1377 besaß, waren nach dem Landbuche in folgen­der Art vcrtheilt. Ein Franzko, der eine Art von Haupt- Mann war, besaß die vogteilichen Schlösser Oderberg, Bie­senthal und Köpenick, einem Johann von Kothbus war Boitzenburg, einem Otto von Tymenk Saarmund, einem Han ko Miktenwalde und Wusterhausen anvertraut. Diesen Beamten waL ein großer Theil der zu den Schlös­sern gehörigen Einkünste abgetreten. Das Schloß Potsdam hatte sich der Kaiser so Vorbehalten, daß der dortige Haupt- Mann 6 Schock Einkünfte für sich behielt; eben so viel hatten Diejenigen, denen in Spandau die Aufsicht über die Burg übergeben war, von s>en Einkünften zu genießen, die sonst aus der ganzen Dogtei dem Markgrafen Vorbehalten blieben. In Trebbin gab es einen eigenen Vogt in der Person Nyckel Reckenbergs, der zehn Personen zur Be­wachung dcr Burg halten mußte- dagegen aber alle Ein-