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Gericht markgräflich war, und der Rechtspflege von Privatbesitzern des obersten Gerichtes keinen wesentlichen Unterschied. Auch die meisten Privatbesitzer des obersten Gerichtes standen in dieser Eigenschaft zugleich mehreren Dörfern vor, und einzelne besaßen diese Gerichtsgewalt über viele Orte, wie die von Rochow, von Gröben, von Selchow, von Liudow, von Britzke und Andere. Sie vereinigten, wie die Vögte und geistlichen 'Stifter, ihre Gcrichtsuntergebcnen zu einem Gerichte, wenn es nicht durch zu große Entfernung der einzelnen Orte unthunlich war, und suchten gewiß die altcrkhümliche Form des Landgerichtes, dessen Stelle es vertrat, dabei möglichst zu erhalten. Mit größern Schwierigkeiten war Dies wohl in den nicht seltnen Fällen verbunden, daß Jemand über ein einziges Dorf oder nur einen Theil desselben *) das oberste Gericht besaß. Wahrscheinlich aber war hiebei die Vereinigung mehrerer Gcrichtsherrn zu einem Gerichte für ihre Gcrichtsun- tergebencn nichts Seltenes").
Die Privatbesitzer des obersten Gerichts übten dasselbe, wie die Vögte, bei des Markgrafen Huld: denn von ihm war es lehnsabhangig. Subinfcudation desselben an Andere war ihnen jedoch nicht untersagt, und so kam es bisweilen vom Markgrafen an bis in die vierte, vom Kaiser in die siebente Hand. In dem Havellänbischen Dorfe Litzow besaßen 1375 die Gebrüder Rönneborn das oberste Gericht, welches sie von Parduin von Knesebek, dieser vom Grafen von Barby, und der letzte vom Markgrafen zu Lehn trug, und bas oberste Gericht zu Retzow befand sich damals in demselben Lehnsverhältnisse °). Sehr häufig sind die Fälle, daß das stusticium supremum in einem
1) Vgl. S. 211.
2) Landbuch S. 62. 66. 71. 74. 90. re.
3) Landbuch S. 115. 117.