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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Dorf« «in einfaches Afterlehn war, indem «6 von Edlen, dir es in Dörfcro besaßen, worin sie weiter nicht begütert oder nicht wohnhaft waren, an solch, ausgnhan wurde, für di« dieses Recht in dem Otte, worin sie Besitzungen und Wohnsitz halten, sdwohl wichtiger, wie auch zur Ausübung bequemer war. Denn keineswegs waren immer tw Guts. Besitzer in rmem Dorfe die Inhaber des obersten Gerichtes über dasselbe; auch unter den wewgen Orten, worin die Markgrafen es noch befaßen, finden sich mehrere solche, worin bedeutend« Vasallen ihre Lehnqüter hatten, wie zu Buschow, Zauchwltz, Stilen') re. Das Dorf Bagow ge. hörte dis auf bas oberste Gericht, welches markgräftich ivar, fast ganz einem Edlen an'), während es umgekehrt auch mehrere Fälle giebt, daß Privatbesitzer des obersten Gerichtes sich in Orten befanden, welch« sonst ganz dm Markgrafen angehörten. Inzwischen giebt es auch manch« Orte, in denen nach dem Handbuch« jedem Gutsherr« über seinen Antheil am Dorfe bas oberste Gericht zustand'). ' W>e Privatpersonen, welch« in mehreren Orte« das oberste Gericht besaßen, solches auszuübr« pflegten, lehren besonders zwei in Betreff der Lehnsuihaber der Schlösser Aulosen und Kalbe in der Altmark von ihnen ausgestellte Urkunden. An dem Schlosse Lulosen und den dazu gchö» rigen Dörfern hatten mehrere Glieder der edlen Familien von Plathow und von Iagow Antheil; in Bezug auf die Gerichts Haltung vereinte« sie jedoch ihre Besitzimgen, und ließen über dieselben drei Mal im Jahre, wie es in an» dem Dörfern üblich sch, ein gemeinschaftliches Gericht hegen. Dt« Gerichtsgefäll« wurden dessen ungeachtet gesondert, sie

1) Handbuch S. 122. >I7. IN.

2) Handbuch «F. >22

2) Lanbbuch V2 E>. 87 iv-