- 495 -—
wurden nicht, im Ganzen gcthcilt, als wenn sie von fremden Lenken eingegangen waren; sonst erhielt jeder Herr Das, was ihm an Einkünften aus den Gerichten über das Gesinde seines Hauses und seine sonstigen Gutsuntergebenen erwachsen warDas Schloß Kalbe und viele zerstreute Besitzungen in den Vogteien Salzwcdcl und Gardelegen gehörten den Edlen von Alvcnsleben mit dem obersten Gerichten an. Sie hatten dieselben in drei Lheile zerlegt, wclcl)« von verschiedenen Familiengliedern besessen wurden, gemeinschaftlich ließen sie aber die Gerichtsbarkeit über die e Besitzungen ausübcn, Sie wurden dazu in zwei Gerichts- Bezirke oder Vogteien von ihnen zerlegt, in jeder war ein Ort, Altmersleben in der einen, Estädt in der andern, zur Dingstätte bestimmt, wo ein Vogt im Namen der gedachten Edlen mit Schulzen und andern freien Bauern vier Mal im Jahre bas Landgericht über ihre Untergebenen halten mußte.
Wo ganze Distrikte mit dem obersten Gerichte an Privatleute überlassen waren, blieb dem Markgrafen von der Landgerichtsbarkcit gewöhnlich nichts Vorbehalten. Wo aber Privatbesitzern nur in einzelnen Höfen, Hufen oder Dörfern dies Recht überlassen war, besaß der Markgraf häufig, besonders in der Altmark, noch das Gericht auf der Feld- Mark und das Straßengericht. Vermöge dessen verblieb dem Markgrafen bas Geleitsrecht, und es konnten alle auf freiem Felde, den Landstraßen und andern Wegen begangene Verbrechen von seinem Vogte fortan gerichtet werden. Diese Gerichtsbarkeit, die vereint mit der über diejenigen Dörfer ausgeübt ward, worin die Vogtei dem Markgrafen Vorbehalten worden war, bildete den Gegenstand, worüber die Landgerichte des l4ten Jahrhunderts verhandelten, die in
1) Dgl. S. 475. Note 3.