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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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bedeutender, wie in den wenigen Dörfern war, denen der Markgraf als Gerichtsherr Vorstand.

Was die Markgrafen in der Altmark noch an Lank- Gerichtsbarkeit besaßen, die über die Botdings- und Lod- dingspflichtigcn ausgenommen, ward hier mit der Zeit zur Ausübung auf einem Landgerichte verbunden, das zu Tangermünde gehalten wurde. Dies sogenannte altmärkische Landgericht erhob Friedrich H 1460 auch zu einem Ge­richte zweiter Instanz für die nicht unmittelbaren Gerichts- Untergebenen des Markgrafen, indem er, zur Verhütung der Einmischung der Geistlichen in weltliche Streitigkeiten, die Anordnung traf, daß Jeder, dem nach drei Mal 14, nach erhobener Klage verflossenen Tagen, von seinen ordentlichen Gerichten nicht zu Rechte verhelfen ftp, dieses vor dem Landgerichte zu Langermünde nachzufuchen habe, welches hier vor der Brücke des herrschaftlichen Schlosses werde gehegt werden'). Uebrigens hatte dies Landgericht es bis auf die neueste Zeit ausschließend mit den Angelegenheiten des Bauernstandes zu thun, während die Gerichtsbarkeit über den Adel und sonstige Lehnsbesitzer vor ein ebenfalls zu Tangermündc niedergesetztcs Hofgcricht gehörtes, wel. ches zuletzt mit dem Landgerichte vereinigt worden ist.

Auch im Havellande gab es ein Landgericht, wofür' nicht dasjenige anzusehen, was nach einer um die Mitte 'des I4ten Jahrhunderts ausgestellten Urkunde über mark­gräfliche Vasallen, Ritter, Knappen und andere im Havel- Lande besessene Leute gehalten wurde; dies beschäftigte sich wohl blos mit Schuldenfachen der Edlen, jenes wurde über die Dörfer gehalten, worin der Markgraf noch, das oberste Gericht befaß. Dieses waren zunächst Falkenrehde, Buschow

1) Gercken's krüAm. marcli. Tht. III. S. 63.

2) Dies bezeugen noch mehrere Urkunden aus dem löten und 17ten Jahrhundert in LMur Lorj,. cuu^r- Llsrcli. 1' U-

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