und Pavfin, dann Bagow, Satzkom und Wustermark'). In dem eestm Dorfe giebk das Landbuch zwei Nauen», in jede« der b»idm folgenden Dörfern einen Bauern als Schöppen des Landgerichtes an*). Es fehlten also noch drei Schoppen zur Besetzung eines Landgerichtes, und gewiß ist, auch ohne ausdrückliche Erwähnung verleiden »m Land. Buche, anzunehmen, daß es diese in den drei zuletzt erwähn« ten Orten gab. Düse sieben Schoppen hielten ohne Zwei, fel noch daS Landgericht unter dem Vogt, zu Spanbau in den sieben Orten, welche die Ueberbleibsel dieser Dogtei warm: denn in der Dogtei Rathenow besaß der Marlgraf das oberst« Gericht an keinem einzigen Orte mehr, und sie war daher längst gänzlich aufgehoben. Da jene Urtheils. Finder sich nur in solchen Orten befanden, worin der Mark« Graf noch ausnahmsweise das oberst« Gericht -«saß, kann ihr Amt auch nur auf Ausübung des letztem, welch« durch dm Vogt zu Spandau geschah, seine Beziehring gehabt ha« den. Wärm sie Schöppen in dem oben nivähntm Land» Gerichte über die Edlen und Lehnsleute der Markgrafen im Havellande gewesen, so würben sie ohne Zweifel aus verschiedenen Dörfern im Umfange dieses Landes, und nicht ausschließmd aus dm sieben erwählt geivtsen ftyn, worm das oberste Gericht noch dem Markgrafen zustand.
In der ganzen Uker mark befanden sich nach dem kanbbuche gleichfalls nur in sieben Dörfern markgräftiche Gerichtsschöppm, nämlich zu Blindvw, Dauer, Göritz, We« stütz, Grmtz und Seelibbe in jedem ein Bauer, und im Dorfe Schenkenberg berm zwei*), von denen jedoch der eine als hochbejahrt bezeichnet wird, und so vielleicht in
1) S. 490.
2) Landbuch S. 24. 1l2. 11t. 122.
3) Landbuch S 15,4. 15Z. 15,4. 162. 200. -202.
kn bas villa moraotor äoo Ssaliini terr» l nu» nomine