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dem andern, dem achten, da für ein Landgericht mir sieben Schöppen erforderlich waren, einen Stellvertreter erhalten hatte. Es läßt sich hieraus wohl mit ziemlicher Gewiß« heit der Schluß ziehen, baß die Ausübung-des den Mark- Grafen noch in Dörfern der Ukermark verbliebenen obersten Gerichts auf einem Landdinge in der Gegend von Prenzlow stattgcfunden habe, in welchem die gedachten Bauern als Schöppen dienten. Dagegen gab es auch in der Uketmark damals ein mit Edlen besetztes Gericht unter dem Vogte dieser Provinz. Lippold von Bredow, der sich im Jahre 1383 im diesem Amte befand, entschied damals eine das Verhältnis! freier Bauern zu ihren Herren betreffende Rechtsfrage in einem mit markgräflichen Vasallen des Uker- kandcs besetzten Gerichte mit Zuziehung des Stadtrathcs zu Prenzlow'), welches Gericht, da es sich hier nur um die Rechte der Bauern gegen die Gutsherrn handelte, als ein Gericht über die letztem zu betrachten ist, und daher mit Personen dieses Standes besetzt war.
Jene Schöppen des Bauernstandes werden, zur Unterscheidung von solchen Edlen, 8cadini terrae oder l.aiul- «eliepe»-), aber zur Unterscheidung von Schöppen in den gleichartigen Gerichten von Privatleuten und geistlichen Stiftern 8cul>ini in zusticin Narelnonis oder schlechtweg 8c.'ibi„i Mrcliionis 3), bisweilen auch blos 8cudiniH genannt. Es waren nie Kossäten, sondern immer Bauern oder Schulzen. Bloß mit den erster» wurden die erwähnten Landgerichte im Havellande bei Spandau und in der
P.Uel — er Loaviuus nomine Helmvvieb li.nUut/. Landbuch S. 161.
1) Vgl. S. 283. Rote 1.
2) Landbuch S. 162. 153. 151. 161. 162. 201. 202.
3) Land buch S. 86. 98. t) Landbuch S. 97.
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