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angegeben ist'), so fehlen zur förmlichen Besetzrmg des Landgerichtes in der Gegend von Biesenthal nur noch drei Schöppen, und als solche zeigt das Landbuch (S. 86. 02. 08.) die Schulzen zu Ihlow, Eratze und Gersdvrf auf dein Oberbarnim.
> Im Lande Leblis nennt ein Schoßregister von tM> sechs Landschöppen, und ein lückenhafteres des Landes Eternbcrg vom Jahre IM fünf solche Beamte
Die kandschöppen wurden während ihrer Amtsführung von der Bede befreit, so lange diese Abgabe sich in den Händen der Markgrafen befand Als sie allgemein Privatbesitzern zur Einnahme überlassen war, lag die Befreiung seiner Schöppen davon nicht mehr in der Macht der Mark- Grafen; doch blieben sie immer vom Landschosse frei, welcher damals die einzige, den Landleuken allgemein obliegende Abgabe an den Markgrafen war Aber auch diese Befreiung erstreckte sich nicht auf ihre sämmtlichcn Besitzungen, säubern nur auf zwei Stücke derselben. Von dem, was ein Landschöppe darüber besaß, mußte auch er den Land- Schoß e: richten °). Die Bedeutung der Landschöppcn war um diese Zeit auch viel geringer wie vormals. Einst waren sie die Urcheilsfinder für eine ganze Vogtei, da die Landgerichte der Vögte noch ungeschmälert dastanden. Ihr Ansehen ward immer geringer, je öfter das oberste Gericht über einzelne oder mehrere Dörfer an geistliche Stifter und
1) Landbuch S. 97.
2) Wohlbrück' § G-sch. v. LebuS Lhl. I. S. 337. 338.
3) /tockk-E (Rvtzl'S) l'ielectlt« liatiot Vt. >»-,»»»8 sjuoru.»
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Buch S- 52. '
-j) Wvhlbrück a. a. O. S. A0. ö) Wvhlbrück a. a. O. E- 338.