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Stadt Pritzwalk nach Seehausenschcm Rechte wurde 1256 verordnet, kein Bürger dürfe in einer fremden märkischen Stadt angehaltcn und fesigenommen werden, ehe derselbe nicht vor seinem Richter angck.'agt ftp; wer aber außerhalb der Stadt Pritzwalk Klage über einest Mitbürger erhebe, ehe er vor seinem Richter sein Recht nachgesucht habe, der müsse der Herrschaft wie der Stadt wedden >).
Die Gcrichksgewalt in den Städten war im Ganzen zwischen zweien Kollegien verrhcilt, je nachdem sie in Polizei. oder anderen Angelegenheiten geübt wurde. Die letztem wurden vor eigenen sogenannten Schöppen behandelt, die jedoch bisweilen -aus der Zahl der Nachsherm genommen waren. Die Polizeigerichtsbarkeit ward ausschließend von den letztem, auch wenn sie nicht zugleich Schöppen waren, in besonderen Dingen gehandhabt. An manchen Orten war jedoch der Umfang dieser und jener Gerichts- Gewalt und ihr gegenseitiges Verhältniß nicht genau bestimmt, woraus sich nicht selten große Streitigkeiten entspannen: denn die Einnahme der Gefälle aus den Gerichten der Schöppen hakte der Gerichtsherr, während die aus den Gerichten der Rathsherrn diesen und der Stadt zukamen.
Den Schöppen stand immer ein von dem Gerichts- Herrn der Stadt eingesetzter Richter, erblich, lebenslänglich oder für unbestimmte Zeit vor, der ihnen zu richten, während der Gerichtsvcrsammlung den Frieden gebot, und darnach die gefundenen Urtheile vollstreckte. Doch ist es nicht im Allgemeinen anzugebcn, wer dieser Richter in den mär-
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