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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Man könnte geneigt scyn, eben diesen Umfang der Ge- richtsgcwalt auch dem Amte der Burggrafen iu den mär­kischen Städten zuzuschreiben; doch war deren Verhälmiß hier daher ein anderes, weil die Burggrafen der Mark Brandenburg ihr Lehn nicht vom Kaiser empfangen hatten, sondern ihre Amtsbrfiignisse von den Markgrafen ausgin­gen'). Der Markgraf selbst stand zum Kaiser in dem nämlichen Verhältnisse, wie der Magdcburgische Burggraf, beide waren niit dem Blutbanu beliehcn, den der erstere schwerlich seinen Burggrafen zum Afterlehn errhcilte. Da bas Verhältnis; derselben zum Kaiser kein unmittelbares war, sondern der Markgraf eine nicht unkhätige Mittelsper­son bildete; so war die Stufe, worauf sie amtlich gestellt waren, natürlich eine niedrigere, wie Dies auch bei den märkischen Landrichtern der Fall war. Der Markgraf selbst behielt sich, d. h. feiner Kammer, die höchste Krimi­nalgerichtsbarkeit vor, die Burggrafen erhielten dafür in - der höchsten Civilgerichtsbarkcit Entschädigung, und die Schulzen nahmen einen unerheblichen Platz ein. Nur in der wichtigen Eigenschaft, worin die märkischen Burggrafen die Stellvertreter des in seiner Kammer den Vorsitz füh­renden Markgrafen waren, worin sie in des Markgrafen

«ties I^rcioct»8 etianr no8tor t>rnne8 oa»8a8 Multicar et äoeillit. 'I rrl>»8 oauüis oxoept> 3 ' ücilicet vi illara ^»ao not äioilur et vim iu piropiriis ,1c>inibu8 l'aciain guo clicitur Heimsuche' et ex- cc^tz i»8>(l!>t k^»o (tieiiut. Dust drei Fälle wurden nach

den darauf folgenden Vorschriften mit dem Tode bestraft. Haitischer Scheffenbrief v. I. 12llö in Anlage zu von Kamptz Grundli­nien eines Vers, über d. älter» Stadtrcchte in d. Mark Brandenburg in MathiS juristischer Monatsschrift Lhl- XI. S. 86. 87.

1) Wie kälten sonst die Markgrafen willkührlich Städte der biiragräflichcii Rechtspflege lllite» ordnen und davon befreien kLinicn? Äg>. Thl. 1. S. 118.