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Man könnte geneigt scyn, eben diesen Umfang der Ge- richtsgcwalt auch dem Amte der Burggrafen iu den märkischen Städten zuzuschreiben; doch war deren Verhälmiß hier daher ein anderes, weil die Burggrafen der Mark Brandenburg ihr Lehn nicht vom Kaiser empfangen hatten, sondern ihre Amtsbrfiignisse von den Markgrafen ausgingen'). Der Markgraf selbst stand zum Kaiser in dem nämlichen Verhältnisse, wie der Magdcburgische Burggraf, beide waren niit dem Blutbanu beliehcn, den der erstere schwerlich seinen Burggrafen zum Afterlehn errhcilte. Da bas Verhältnis; derselben zum Kaiser kein unmittelbares war, sondern der Markgraf eine nicht unkhätige Mittelsperson bildete; so war die Stufe, worauf sie amtlich gestellt waren, natürlich eine niedrigere, wie Dies auch bei den märkischen Landrichtern der Fall war. Der Markgraf selbst behielt sich, d. h. feiner Kammer, die höchste Kriminalgerichtsbarkeit vor, die Burggrafen erhielten dafür in - der höchsten Civilgerichtsbarkcit Entschädigung, und die Schulzen nahmen einen unerheblichen Platz ein. Nur in der wichtigen Eigenschaft, worin die märkischen Burggrafen die Stellvertreter des in seiner Kammer den Vorsitz führenden Markgrafen waren, worin sie in des Markgrafen
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den darauf folgenden Vorschriften mit dem Tode bestraft. Haitischer Scheffenbrief v. I. 12llö in Anlage zu von Kamptz Grundlinien eines Vers, über d. älter» Stadtrcchte in d. Mark Brandenburg in MathiS juristischer Monatsschrift Lhl- XI. S. 86. 87.
1) Wie kälten sonst die Markgrafen willkührlich Städte der biiragräflichcii Rechtspflege lllite» ordnen und davon befreien kLinicn? Äg>. Thl. 1. S. 118.