Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
506
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

L 06 -

Abwesenheit besten Platz «uma-mm, wrnn hier über die wichtigsten Angelegenheiten aller Stände der märkischen Un­ten bauen gerichtet wurde, konnten Burggrafen mich p» Zkrinnnairichtern märkischer Bürger werden. Sonst war ihre fiadrrichkertiche Gewalt wohl von derjenigen, welche darnach städtisch« Vögte besaßen, wmig oder gar ouht verschieden.

D«e Burggrafen versahen aber ihr Amt wohl Niemals in einer einzigen Stadt, sondern in dm Stätten der ga»> pn Marl ober einer ganzen Provinz derselben. Sowohl die »ltmark wie die Mttelmark hatte ihren Burggrafen»), und obwohl zener zu Arneburg, dieser zu Brandenburg sei« nm Sitz halte, waren gewiß nicht weniger di« übrigen

I) Non bol, auch m dieser Schrift, stet« angenommen, boß außer dem altmärkistbrn Burggrafen ron Arneburg einen eigenen solchen Beamten zu Stendal gegckm dobe. St Diese« jedoch unwahrscheinlich. Et würden sich dann di« Stendalschen Burgge» f«n, wo« unglaublich, in einem Zeitraum« vcn ungefähr 7v Iah. re«, mährend dessen st« bestanden haben müßten, stet« so fern rom Hofe und allen tstenlkstben Geschäften befunden haben, daß auch nicht ein einzige« Glied rem ihnen ln irgend einer Urkunde erwähnt wird, während «in Bnrqqras von Arneburg oder von Brandenburg fast bei allen markqräflichen Verhandlungen namhaft gemacht ist. Dx einzig« Nachricht, au« der man auf da« Vorhandenst«» von Burggrofrn zu Stendal schließt, ist jene U,künde von lälL. Darin ^«r wird diese Stadt nur für frei erklärt von burgqräfiicher Ge richttbarkrit, der st« früher unterworfen gewesen sty, aber kein«« weg« auch mir angedeute», daß dies« von einem eignen Stendalfchen, nickt von einem allgemeinen märkischen Burggraf*» geübt wurde, und dieser war gewiß derjenige, welcher zu Arneburg seinen Sitz halte. Wird derselbe gleich in Urkunden um dies« Zeit nicht mehr »rwäbnt, so hindert Die« doch nicht anznnehmcn» daß er ganz oder nab« bi« zur gedachten Zeit bestand; und «in« ähnlich« Befreiung, w>« Stendal im Jahr« lälä, haben nach seinem gänzlichen Abgang«, oder halten schon dx übrigen altmärkischcn Städte ohne Zweifel erhallen.