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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Städte der Mark ihrer Rechtspflege untergeordnet. Auch ein Burggraf von Magdeburg war keineswegs bloß Rich­ter zu Magdeburg, sondern er versah dasselbe Amt auch zu Halle und in andern Städten'). '

Von den altmärkischen Burggrafen ist nach dem 12ten Jahrhundert keiner mehr namentlich bekannt, und die letzte Erwähnung eines solchen Beamten für Städte dieser Pro» vmz enthält eine Urkunde vom Jahre 1215, worin Sten­dal für immer von burggräflicher Rechtspflege befreit wurde. In Brandenburg zog sich die gräfliche Familie, welche hier die Burggrafschaft inne hatte, bei dem Regierungsantritte der Markgrafen Johann I und Otto HI davon zurück. Es ward die Befreiung der Städte von burggräflicher Rechtspflege als eine besondere Begnadigung der Städte angesehen; vornehmlich wohl wegen besonderer Gerecht­same, welche den Burggrafen bei Ernennung städtischer Schöppen und dergleichen Gelegenheiten zuständig waren ^). Auch verwalteten diese vornehmen Beamten wohl nicht im­mer persönlich das Stadtgericht, sondern bestellten dazu Unterbeamte, wie einen Alexander, der als Vogt des Burggrafen Siegfried von Brandenburg 1194 und 1197 erwähnt wird"). Nach Hinwegraumung der märkischen Burggrafen, wurden verschiedene Einrichtungen zur Ersetzung seiner Stelle getroffen. Es wurde nämlich in den Städten, worauf das Stadtrecht mittelbar oder unmittelbar von Brandenburg ausgcgangcn war, das ganze Stadgericht dem

1) Iloiversi« x^>i liäeli8us Presentem PeAinsm insgeeturis

xoeliixi in /ra//o salutem' Loire igitur volumus, t)uocl sum- N1U» noster ju<lex Dominus Nur^gravius <le ter ln

»NNO pre-iclet etc. Anlage zu von Kamptz Grundlinien der Stadtrechtc in d. M. Br- a. a. O. S. 86.

2) Dgl. S. 12V Note 2.

6) Gerckcn'S Stiftshist. v. Vr- S. 692. 397.