Periodicaltome 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Place and Date of Creation
Page
511
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

511 --

dem hiesigen Rathc für 155 Marck verpfändet worden'). Später findet sich jedoch zu Kyritz ein sogenanntes Lehn- Richtcramt, dessen Verwalter in Kriminalfachen mit Zuzie­hung des Rathes richtete, und ein Schulzenamt für Civil- Sachen und untergeordnete Gerichtsbarkeit, dessen Verwal­tung in der Folge jenem Richter mit übertragen wurdet). In der Stadt Wittstock findet sich ums Jahr 12-18 gleich­falls ein bischöflicher Vogt als oberster Stadtrichter«). In einer Urkunde des Jahres 1225 wird der Stadt Werben ein Landgebiet vereignet, und dabei verordnet, daß in dem­selben, was bis dahin dem Landvogte untergeben gewesen war, keiner als der Vogt der Stadt die Gerichtsbarkeit ausüben sollte*). In spaterer Zeit wird hier gleichfalls ein Erbrichter oder Schulze erwähnt, vor dem z. B., in ge­hegter Dingbank vor dem Röbelschcn Thore, förmliche Uebergaben von Bauergütern vermittelst grüner Reise vor­genommen wurden«), welche Handlungen die Gegenwart des obersten Richters nicht erforderten. In der Stiftungs- Urkunde der Neustadt Saljwedel vom Jahre 1247 wird von den Markgrafen ausdrücklich erwähnt, daß sie einen Vogt dem Stadtgerichte versetzten«). Ein solcher Vogt war auch oberster Richter für die Altstadt Salzwedel, da beide Städte ein verschiedenes Stadtgericht hatten. Zwar hatte schon Markgraf Hermann im Jahre 1299 Markt, Gericht und Stadtrath zu vereinigen gesucht'); doch war ihm die Bewerkstelligt»^ dieser Verbindung nicht gelungen, und Markgraf Johann gestattete 1315 den Städten

1) Kaisers Karl IV Landbuch S. 38.

2) Beckmann a. a. O. Sp. 180.

3) Beckmann a. a. O. B. II. Kap. VII. Sp. 273. 1) Vgl. S. 502. Note 1.

5) Beckmann a. a. O. B. I. Kap. VIII- Sp. 30.

6) Vgl. Thl. I. S. -18. Note 3.

7) Beckmann a. a. O. Kap. III. Sp. 12.