Herrschaft und zur Bürgerschaft, worin dieser und worin jener sich befand. War gleich auch der Schulze, als Inhaber eines ordentlichen Amtslchns vom Markgrafen, ein herrschaftlicher Diener, so war er dies doch in höchstmöglicher Unabhängigkeit von dem Lehnsherrn, der auf seine Thätigkeit fast gar keinen Einfluß ausübte. Nur beim Ausstcrbcn der Familie, welche mit einem Schulzenamte bestehen war, fiel dasselbe der Disposition des Markgrafen wieder anheim, und bei dem Abgänge eines Schulzen mit Hinterlassung unmündiger Erben, war dem Markgrafen für die §eit dieser Unmündigkeit die Sorge für» Verwaltung des Stadtgerichtes überlassen, die gemeiniglich mit der Vormundschaft einem Bürger der betreffenden Stadt zuge- standen wurde'). Sonst war das Empfängniß der Belehnung gegen übliche Lehnware, die Pflicht, zwei Dritthcile der Gerichtsgefälle und aller sonstigen Abgaben, welche-die Stadt dem Markgrafen zu entrichten hatte, einzutreiben und ihm abzuliefern, eigentlich Alles, was den Schulzen mit sei« nem Lehnsherrn in Verbindung brachte! Dabei war er ge- wisscrmaaßen der älteste Bürger der Stadt, und hatte darin bleibenden Wohnsitz; seine Besitzungen hatte er erkauft, und ihre Fortdauer war nicht von der Gnade des Fürsten abhängig. Sie waren in den im 13ten und I4ten Jahr- Hunderte gestifteten Städten, worin die Schulzen alleinige Stadtrichter, oft sehr beträchtlich; geringe dagegen in manchen Städten der älteren Verfassung, wo über dem Schulzen ein Stadtvogt stand, wie in der Neustadt Salzwedel, wo daS Freigchöft des Schulzen nur 2 Hufen enthielt. Hier blieben daher auch die Schulzen minder geachtete Beamte, während nach Erlangung des Schulzenamtes in jenen Städten selbst Ritter und Knappen strebten °). Doch auch
1 ) cts L-llerv-F c- I.
2) Dgl. S. 321. Note 3.
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