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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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ein Edler ward als Sl-rdtfchulze immer enger, wie ein Vogt, an das Interesse der Bürgerschaft geknüpft'); »md immer konnte die Rechtspflege zeitgemäßer und vollkomm- ner von einem stets m der Stadt anwesenden, und mit den Verhältnissen der einzelnen Bürger wohldekawiten Manne qnsgeübt, und mehr Rechtskenntniß, Achtung vor den Rech« ten und mehr Scheu vor gewallihätigrr Derietzimg dersel, den von ihm, wie von einem zum zeitigen Wogte bestellten markgräflichen Vasallen erwartet werden.

Don den Genchtsgefällen besaßen die Schulzen den dritten Theil, und außer «mein freien Hause, welches beste, big mit einem andern venvechseit werden konnte, worauf dann die Freiheit überging, außer den freien Aockern und den Mühlengerechtigkeittn'), an den meisten Orten noch mannigfaltige Einkünfte. In Müncheberg erhielt der Schulz« den Ruthenzms, eine Gerichtsrmnahme von 12 Schillingen von Dem, der Blut wies, eben so viel von Dem, der ei, nen L»d zu leisten versprach, sich später aber der Eideslei­stung weigerte, den dritten Pfenning von Dem, was man der Schöppenbank weddete, und einen sogenannten Friede, Pfenning von Men, die Bürgergut in der Stadt antraten. Wer eine Erbschaft anderer Art, wogte dieselbe bedeutend oder germgsügig seya, in der Stadt zu erheben hatte, mußte dem Schulzen 1 Pfenning zum Zeugniß geben, und von Hinterlassenschaften, wozu keine Erbnchmer vorhanden wa« ren, erhielt er den dritten Thtil').

In einer Stadt, worin zugleich rin Vogt als Stadt- Richter vorhanden war, war die Gerichtsgewalt des Schul­zen wohl anfänglich sehr beschränkt: sie war das ^uliiciurn inlimum, was in Dörfern ein Dorfschulze ausübte, wäh-

t) Vgl. S. Nt.

2) Vgl. S. Mb. 313.

3) Gerckt«'« Ur. r. IV- z>. 607.