schridmig der Gerichtseinnahmm, nicht der Gerichtssitzungen dienten. Ganz »iisiatchaft ist hier der Schluß, den Eichhorn') daraus zieht, daß nach dem Landbuche dem Mark. Grafen fast in allen Städten seiner Herrschaft, außer sonstigen Einkünften, das äuäieiuin supromum angehörte, daß nämlich damals von den Städten die Civilgerichtsbar- keit an sie gebracht, die peinliche hingegen noch dem Landesherrn zuständig geblieben war. Wenn man von der Gerichtsgcwalt, die durch den erblichen Stadtfchulzen aus- geübt wurde, sagen darf, sie sei) von der Stadt an sie gebracht, so stand ohne Zweifel zu der Zeit, da das Land- Buch ausgcfertigt wurde, den märkischen Städten mit wenigen Ausnahmen volle Civilgerichtsbarkeit zu, und allen, wenn man auch die einem dem Stadtgerichte vorstehenden Vogte eignende Gerichtsbarkeit als der Stadt ungehörig betrachtet. Das hat jedoch der erwähnte Rcchtsgelehcte sicherlich nicht sagen wollen: denn der Schulze war, wie der Vogt, ein markgraflicher Beamte. Im eigentlichen Sinne an die Stadt oder den sie repräfentirenden Stadtrath gebracht, so daß der Markgraf damit nichts mehr zu schaffen hatte, war das Stadtgericht damals erst in dem geringer» Lheile der märkischen Städte, die durch Anleihen, Kauf oder Geschenke pfandweise oder eigenthümlich in den
war alsdenn darüber bleiben wird,, von deme sollen wir und unser Ambt zwei Tbeile, und der Rath den-dritten Theil zu ewigen Zeiten bekommen und haben. Oilschmann'S Urk. Samml. zur dipl. (gesch, v. Spandow S. IbO. Daß der Kurfürst, dem in Spandau daS oberste Gericht (.lustie. -upr.) seit ältester Zeit zuständig war, zum Unterhalt de§ GcnchtShalterS bchutragcn sich verpflichtete, war eine besondere Gnade. Dem Rechte nach war hiezu der Rath allein verpflichtet, da dieser die Schulzcnstcüe an sich gekauft und einge- zogen hatte.
1) Eich Horn'S Deutsche Staats- unb Rechts-Gesch. Thl. II- S. 2äö.