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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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schridmig der Gerichtseinnahmm, nicht der Gerichtssitzungen dienten. Ganz »iisiatchaft ist hier der Schluß, den Eich­horn') daraus zieht, daß nach dem Landbuche dem Mark. Grafen fast in allen Städten seiner Herrschaft, außer son­stigen Einkünften, das äuäieiuin supromum angehörte, daß nämlich damals von den Städten die Civilgerichtsbar- keit an sie gebracht, die peinliche hingegen noch dem Lan­desherrn zuständig geblieben war. Wenn man von der Gerichtsgcwalt, die durch den erblichen Stadtfchulzen aus- geübt wurde, sagen darf, sie sei) von der Stadt an sie gebracht, so stand ohne Zweifel zu der Zeit, da das Land- Buch ausgcfertigt wurde, den märkischen Städten mit we­nigen Ausnahmen volle Civilgerichtsbarkeit zu, und allen, wenn man auch die einem dem Stadtgerichte vorstehenden Vogte eignende Gerichtsbarkeit als der Stadt ungehörig betrachtet. Das hat jedoch der erwähnte Rcchtsgelehcte sicherlich nicht sagen wollen: denn der Schulze war, wie der Vogt, ein markgraflicher Beamte. Im eigentlichen Sinne an die Stadt oder den sie repräfentirenden Stadtrath ge­bracht, so daß der Markgraf damit nichts mehr zu schaf­fen hatte, war das Stadtgericht damals erst in dem ge­ringer» Lheile der märkischen Städte, die durch Anleihen, Kauf oder Geschenke pfandweise oder eigenthümlich in den

war alsdenn darüber bleiben wird,, von deme sollen wir und unser Ambt zwei Tbeile, und der Rath den-dritten Theil zu ewigen Zeiten bekommen und haben. Oilschmann'S Urk. Samml. zur dipl. (gesch, v. Spandow S. IbO. Daß der Kurfürst, dem in Spandau daS oberste Gericht (.lustie. -upr.) seit ältester Zeit zuständig war, zum Unterhalt de§ GcnchtShalterS bchutragcn sich verpflichtete, war eine besondere Gnade. Dem Rechte nach war hiezu der Rath allein verpflichtet, da dieser die Schulzcnstcüe an sich gekauft und einge- zogen hatte.

1) Eich Horn'S Deutsche Staats- unb Rechts-Gesch. Thl. II- S. 2äö.