lichcn, besaßen sie dasselbe noch nicht, in den Lehns- Besitz dieses mit der Schulzensielle und dem Schukzengute verbundenen Richkeramtes, für dessen fernere Verwaltung sie damit ;n sorgen übernahmen; wie und in welcher Weise scheint aber ganz dem Ermessen des Stadtraches überlassen geblieben zu seyn').
Mit Erlangung des obersten und niedersten Gerichtes wurde den Städten dieselbe Gerichtsgcwalt zu Thcil, die auf dem Lande anfänglich ein Vogt auf dem alten Landgerichte seiner Vogtei, später Privatbesitzer in mehreren, einzelnen oder Theilcn von Dörfern, und die, welche die Schulzen der Dörfer ausübten, nämlich: alle Gerichtesge- walt, mit Ausnahme der über bloß polizeiliche Vergehen, von der geringsten Streitigkeit, einschließlich, bis zu den Verbrechen, welche an Hand und Haupt gestraft wurden, ausschließlich. Unbeschränkte Kriininalgerichtsbarkeit umfaßte das sogenannte oberste und höchste Gericht so wenig in den Städten, wie cs auf dem platten Lande der Fall war; sondern Rechtssachen dieser Art konnten nur vor dem ursprünglich von dem Markgrafen mit seinen Rathen persönlich abgehaltcnen Hofgericht oder in seiner Kammer entschieden werden. Als später, da die Markgrafen nicht mehr persönlich alle Kriminalsachen zu richten im Stande waren, von ihnen auf dem platten Lande besondere, schon erwähnte Einrichtungen zur Ausübung derselben getroffen wurden, ge
il Im Jahr- 1388 überließ Markgraf Jobst der Stadt Mün- »eberg, worin feit ihrer Gründung ein Schul;- alleiniger Stadt- Richter war, das „oberste Gerichte, das — gehört hat, in unser kammex bis daher" und nicht lange hierauf verkaufte der hiesige Schulze an die Stadt daS „vnderste Gerichte", worin auch Einkünfte aus den Blutgerichten begriffen waren. Gercken'S Loä. chipl lir. p. IV. p. t>04. Htt. Mit dem erstem erhielt der Rath nur Einkünfte und die Lehnsherrlichkeit über den Schulzen, mit dem letztem die Gcrichtsverwaltung selbst.