— 5.29
Die Urtheilssindcr im Stadtgerichte waren eigene Schöppen, deren Anzahl in den märkischen Städten sehr verschieden gewesen zu seyn scheint, sich jedoch wenigstens auf fünf Personen belaufen mußte, da diese Fahl von Bürgern zum vollgültigen Zeugnisse von Personen des Bür- gerstandcs in Kriiiiiiialsällen für erforderlich geachtet ward Sie findet sich ums Jahr 1287 in der Stadt Prenzlow neben dem Schulzen genannt^). Bei der Vereinigung der Städte Berlin und Kölln um Ostern 1307 wurde festgesetzt, daß bas gemeinscl-aftliche Stadtgericht, gleich einem Landgerichte, mit sieben Schöppen besetzt werden sollte, wovon vier aus Berlin, drei aus Kölln, diese von Berliner Bürgern, jene von Köllnern erwählt werden sollten, wie in ähnlicher Weise die Wahl des vereinten Ctadtrathes hier geschah, von dessen zwölf Mitgliedern zwei Drittheile von Köllnern aus Berlin, ein Dritthcil von Berliner Bürgern in Kölln erwählt wurden In Srendal finden sich ums Jahr 1272 acht Schöppen neben dem Vogte der Stadt In einigen Städten bestanden diese Schöppen außer dem Stadtrathe als abgesondertes Kollegium, in anderen besetzten die Rathsherrn die Schöppenbank. Zn jenen gehörten Berlin und Kölln, Stendal, wo erst 1352 die Schöppen- Bank mit dem Rache verbunden wurde ^), Spandau, Pritz-
bii, vom Kloster geübte Gerichtsbarkeit ihrem Amte. Beckmann'.s Besck-r. d. M. Br. Thl. V- B. 1. K. X. Sv. 27. Ein ähnliches Verliältniß fand bei fast allen Städten geistlicher Stifter und vielen solchen Start, welche Privatleute zu Lehn trugen, von denen sie gestiftet waren. Sie sind gewissermaßen nur als Flecken zu betrachte», und vielfach auch später zu diesen gerechnet worden.
1) Vgl. S.
2) Buchholtz Grsch. d. Chnrm. Br. Thl. IV. Urk. S. 126.
3) Buchholtz a. a. L. S. 160.
zz ercken' s Dich. ver. ä-Iarali. Thl. I. S. 13.
5) Beckmann'sBeschr. d.L.Br. Thl.v. B. I- K. n. Sp. 185.
'>_r