walk, Ameburg, Brandenburg, Oderberq u. a. m In Galzwebek, Prenzlow, Kyritz') und anderen Stäken wa. ren sthon im 13km Jahrhundert« die Glied«« des Rathes juqltich dir Schöppen d«r Stadt. Schöppen und Raths. Herrn standen sonst ursprünglich, besonder- m Bezug auf die Dauer ihrer Amtsführung, m sehr verschiedenem Ver» hälttnffe. Die Schöppen dürfen nicht, wie di« Rarhvherrn, jährlich wechseln, auch sie wurden jwar von der Bürger, schaft erwählt, aber z B. in Stendal von dem Markgra« fen auf Lebenszeit bestätigt, daher ihnen chr Schöppenkhum ursptüngiich verbleiben mußte bis an ihren Tod'); doch wurden hierin früHeitig Aenderungen erlaubt, ; B. den Städtm Berlin mid Kölln 1307, der Stadt Spandau 1300 pigkstanden, daß sie alle 3 Jahre neue Schöppen er. wählen dürsten').
Auf das richterliche Erkenntniß über die dem Stadt» Gericht« vorgcleqten Rechtssachen mußte der Richter keinen Einfluß üben, sondern das Nrtheil gan; unabhängig von ihm durch die Schöppen gefunden ive den. Wenn der Rich. ter es damach im Namm der Schöppen laut aussprach, durfte es eben so wenig, wie »a der Vollstreckung, irgend eine Veränderung durch ,hn «rleiden *). Es war jedem Richter streng untersagt, vom Entschluss« der Schöppen im Geringsten abzuweichen. Wenn eine Sach« vorgebracht war, übertrug der Achter sie zunächst einem der versam. melken Schöppen; dieser überdachte dieselbe, und fand das Unheil, trug es den andern vor, die rs bestätigten,
t) Beckmann a. o. t. Kap. III. Sp. 96. — Duckholtz a. a. O- 8. 12<1. — Deckmann a. a. O. B. H K. HI Sp.
2) Deckmann a. a. O- B. I. Kap. H. Ep. 158.
3) Duckhvl- a. a. O. 8. lKO. Oilschmann'« Urkund. Eamml. j. dipl. Gesch. d. Stadt und Fest. Epaudorv. S. 13 t.
1) Vzi. Ltzl. I E. 4.^ Note 3.