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worauf es an den Richter zum Ausspruch gelangte. Fand aber der Schöppe ein ungerechtes Urtheil, ein solches nämlich, welches alle seine Genossen auf der Schöppenbank mißbilligten; so mußte er dem den Vorsitz führenden Richter 4 Schillinge wedden').
Dem Stadtgerichte untergeordnet waren zunächst alle Bürger der Stadt, wobei die Verschiedenheit Deutscher oder Slawischer Herkunft keine Trennung bewirkte^). Edle, die dem Markgrafen zu Kriegs, oder Hofdienstcn verpflichtet waren, und in der Mark ihren Wohnsitz hatten, die von den bürgerlichen Lasten frei waren, und nicht zur Bürgerschaft gehörten, wie es solche Bewohner namentlich zu Ealzwedrl in ältester Zeit gegeben hat, waren ursprünglich auch vom Stadtgerichte frei; Edle aber, welche sich unter die Bürgerschaft begaben, wenigstens von ihren Besitzungen in der Stadt die bürgerlichen Lasten tragen mußten, waren auch dem Stadtgerichte untergeben, da sie, ihrer edlen Herkunft ungeachtet, sich den Bürgern gleich gestellt hatten. Personen, welche ohne in einer Stadt anfäßig zu seyn, sich auf längere oder kürzere Zeit darin aufhielten, zog man in vorkommenden Fällen gleichfalls vor das Stadtgericht ^). Daß auch über Ritter und Knappen, die sich im Umfange der städtischen Gerichtsbarkeit des Gerichtes schuldig gemacht hatten, von den Schulzen und dem Vogte der Stabt Eakzwedcl erkannt und gerichtet werden durfte, war diesen Städten im Jahre 1343 ausnahmsweise zugestanden worden *). Sonst werden bei Städten, denen es erlaubt ward, auch andere Personen, wie ihre Bürger, z. B. die Schuldner von Bürgern, wie. zu Pritzwalk, vor das Stadtgericht
1) Lcntz Br. Urk, Samml. Thl. I. S. 74.
2) Vgl. Thl. I. S. 48. Note 3.
3) Beckmann a. a. D. B. ll. Kap. III. Sp. 132
4) Vgl. S. 512. N. 5.
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