;>i jichm, wemqsims im 1 ^trn J.ihrh,mbertr, die Rittrr und Knappen immer besonders airSgenommm'). Auswäns durste der Bürger einer Stabt iveder vor cinrm Stadtge« richte, noch vor einem Landgericht« belangt werben. Doch nicht allem in höheren Krnninalsachen, sondern auch b« ge» ringen RechtSstrckrigkeikm, die pvischen ein,« Bckrgrr und einem Edlen verfielen, wußten ursprünglich beide vor kem Markgrafen oder einem seine Stelle vertretenden Hofrichter das stecht nehmen *), und bei dem bekannrm schnellen Ber» fahren des Gerichte- über handhafte That, ward niemals auf den sonstigen Gerichtsstand de- Schuldigen Rücksicht genommen, sondern in der Stadt über einen Landgerichts, pflichtigen, wie auf dem Landgerichte ohne Umstände über ' «inen Bürger gerichtet*)^ - ' .
Außerhalb der Stabt erstreckte sich da- Stadtgericht mit der Feldmark gleich weit, häufig «arm demselben ober auch nahbelegrne Dörfer «mrgrvrdntt. Ueber Di« Kirtze bei den Städten stand diesen nur selten die Gerichtsbarkeit zu. Die Wenden auf dem Kietze bei Spandau warm ; B. noch 14W dem Landrichter untergeben *). Die Stadt Rathenow hatte dagegen die Gerichtsbarkeit über die bei der Stadt gtlegmm Kietze und selbst dir Schnlßenlehm in denselben an sich «kaust, woher der hiesige Stadtrath da. mit fortwährend beliehen windeWenn übrigms dm Städtm, wie es häufig geschah«), Dörfer mit dm Ge« richten vom Markgrafen vereiguct wurde:,; so fiel die Verwaltung derselben, war nichts Besonderes darüber bestimmt,
,) Bg» S -MS. Not« «
4) Vgl. e. <os. 40S. Note. tio. Not« 1.
2) Vgl. S. 542. Rot» 3. 543 Not« 1.
1) Diischmsn,,« bipl. (Nscki^ d. Stobt u. st«A. Epsidow- 5» Wagner'» DentivbrdiAk. ». Laivenow S. 24. i.) Vgl. S 385. R. 3.