nicht den Schulzen und Schöppen, sondern dem Etadtrathe zu, der dieselben in beliebiger Weise versehen lassen konnte.
Die Gcrichtsfristen waren vierzehn-nächtige, sechs- und achtzehn, wöchentliche. Alle 14 Tage oder über 14 Nächte hielt der Stadtschulze das Gericht, und zwar auch in den Städten, worin es unter dem Namen des Vogtes einen obersten Richter gab, ohne des letztem Zuziehung. Jede etwas wichtigere Gerichtssache mußte aber an dreien Dingen behandelt werden, und erhielt daher nach sechs Wochen durch den Vogt das Endurtheil, der in jedem dritten Gerichte nach 14 Nächten den Vorsitz übernahm '). Größere Sachen gehörten bloß vor'dies sechswöchentliche Gericht'), und wurden auf dem «clstzehn wöchentlichen zu, Ende gebracht, welches vorzugsweise .luäioium le^ilimuin (echtes Ding) hieß. Dies war das wichtigste Gericht, und wurde drei Mal im Jahre mit Feierlichkeit gehalten. Es wurden vor dasselbe immer, die bedeutendsten Angelegenheiten gebracht, die dem Gerichte der Stadt, wovon es gehalten wurde, abzuthun erlaubt war, Kriminal- oder Eivil- Eachcn. Ursprünglich ivurde es vom Burggrafen gehalten^ wo es darnach einen Vogt gab, führte dieser den Vorsitz, und ihm zur Seite saß der Schulze, der, als alleiniger Stadtrichter, selbst präsidirte. Die ganze Bürgerschaft der
1) Vgl. S. 512. L30. Itonr praelectn-, v<Er prosl-let ju-. «Ilcio i' ciri-iLlnua Lnni zwr i^ii3tuvrila^im rliei» exer^itin lest!-, vi» <1i> l»u> «t in ailvuntu et «xc«z>t3 3vptu3Ke!>in>3. Anlage zu r>o» .gampb Grundlinien der alt- Stadtrechte in d. M. Brand., o. a. O. S. 87.
2) In den Advents, und Fastenzeiten wurde kein Gericht ge, halten, eben so wenig an Festtagen. Im I-Hre 1319 ertheilke der Markgraf Waldemar der Stadt Stendal dir Erlanbniß, daß, wenn sie durch Feste verhindert seyn würde, zu rechter Zeit daS Gericht zu halten, «S ihr erlaubt scy, die Gerichtstage und Fristen zu proregirm. Xentz Br. Urk. Samurl. Lhl. l- S. 20o.