Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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stand. Dir Rathsherm übten bekanntlich bie städtische Polizeiund alle damit in Verbindung stehende Gerichts­barkeit lag nicht dem Schulzen und Schöppen, sondern ih­nen zu verwalten ob. Es geben hierüber Verhaltungsregeln für den Etadtrath, die von Stendal im Jahre 1256 auf Ruppln übertragen wurden, uni alle Gelegenheit zum Streite zwischen demselben und dem herrschaftlichen Vogte zu heben, nähere Auskunft. Hiemach sollte der Rath einen Bäcker, der tadelswerthes Brod geliefert habe und Dessen überführt sey, mit einer ihnen, der Stadt, zu entrichtenden Buße von Atj Schillingen strafen; mit derselben Buße sollten sie einen Kaufmann belegen, der durch Mischung verdorbenen, oder mit einem falschen Maaße gemessenen Wein verkaufe, überhaupt Jeden, der sich im Verkauf flüssiger Gegenstände eines fal­schen Maaßes bediene, so wie einen Schlächter, der verdor­benes Fleisch verkaufe. Den Schlächtern sollten sie aber zugestehen ein minder gutes Fleisch auf dem Tische, wenn nur nicht auf der Fleischbank zu verkaufen. Ein Trödler, dcr auf dem Markte betrüge (einenMeinkopp" mache), sollte jene Buße entrichten, oder auf öffentlichem Markte mit Ruthen ausgepeitscht werden. Ein Weber, der betrüg- liche Waare arbeite, wurde nicht allein mit jener Buße be­straft, sondern seine Arbeit auch öffentlich verbrannt-). Hiezu kämm allerlei die Aufführung uud Ausbesserung von Häusern, Anlegung von Brunnen u. dgl. von den Bürgern zu beobachtende Vorschriften, wofür dieselben im Uebcrtretungs- falle von den Rathsherrn zur Strafe gezogen werden sollten. Frei von aller ihrer Gerichtsbarkeit blieben aber der Vogt und Schulze der Stadt I, uud zu ersterem konnte von den

1) Dgl. S. 326.

2) Buchholtz a. a. O. S. 87. 88.

3) 1u<lic« guvguo nostro» »d omni iurisäletiono oonsulum libcr« «»e volumu, et exomtw. Buchholtz a. a- O. S. 88.