schchm, worin derselbe gelegen war'), und vor den Bauern t>rs Dorfes Ketzin kaufte umS Jahr 1197 ein Pfarrer Theoderich einige daselbst zu Lehn ausgelhane Besitzungen zurück').
Der märkische Schulze mußte, in feiner ursprünglichen Beschaffenheit, als Verleiher aller Grundstücke deS Dorfes an die Einzelnen bei der Stiftung desselben, auch seine Genehmigung, wenigstens der Form nach, zu jedem Wechsel der Besitzer der einzelnen Grundstücke erthcilen. Nach allgemeinem Sächsischen Rechte bedurfte Niemand dazu irgend einer Erlaubniß (Orloff) des Richters, wenn er nur die Einwilligung seiner Erben zu der Veräußerung erlangt, und ihnen den Pflichttheil einer Worth mit einer halben Hufe Vorbehalten hatte. Doch in der Mark war ursprünglich, wenigstens für die Bauern, diese Erlaubniß erforderlich, wenn sie auch stets eine «uverweigerliche war. Daher bestand noch in spaterer Zeit die Gewohnheit, daß, wenn Jemand eigenthüinliche Besitzungen, überhaupt liegende Gründe schenk- oder lchnsweise, wie cs durch Einhändigung eines Reises zu geschehen pflegte, einem Andern übergab, er denselben vor den versammelten Bauern dem Dorfrichter überantwortete, der dann seinen Schöppen die Frage vorlegte, welchen Anspruch Richter und Bauern auf das Reis zu machen hätten? — worauf er die Antwort erhielt: Orloff und Winkop. Dies waren Abgaben, jede in 6 Pfennigen bestehend, die der Richter dann sogleich einzog, jene für sich von Dein, der das Reis vergeben wollte, diese, ein Trinkgeld für die Dauern, von dem Empfänger; und erst hiernach übergab der Richter Dem, welchem es zugedacht war, das Reis-).
1- Dgl S- 282.
2) Brichboltz Gesch, d- Ehur. Br- Th!. IV. Urk. S. 41.
3) Im Jahre 1482 mußt« jedoch ei» Conrad Doss, -er ein Reis vor dem Schulzen m Rengerslage übergab, diesem 3 Schillinge