Handlungen der Gemcindeglieder rüge», wozu sie noch in später Zeit namentlich nach einander alssgcrufen »Nid die Fehlenden zur Strafe gezogen wurden. Auch mußten m den Dorfgerichken unter ihrem Vorsitz diejenigen bedeutender» Angelegenheiten vorbereitend untersucht und'die Zeugen darüber abgehört werden, die auf den Landgerichten darnach entschieden werden sollten- Als Schöppen dienten hier gleichfalls häufig Lchnschulzcn.
Die allniähkige Verminderung, welche die Amtstechke der Schulzen mit der Erweiterung der Rechte der Gutsbesitzer im Fortgänge der Zeit erlitten haben, geschah sehr all- mählig. In den durch Schulzen angelegten neuen Dörfern oder durch solche umgestalteten Slawendörfern wurden wohl sehr selten besondere Hufen für Rittersitze und andere Güter Vorbehalten; sondern cs waren meistens bloße Bauer- Dörfer. Aber als die Edle» anfingen Bauern abzufinden, deren Hufen unter ihren Pflug zu nehmen, und dabei immer die Zahl derjenigen Bauer» und Kossäten-Stellen zu vermehren, woraus sie an verschiedenen Orten den Ackerzins einzunchmcn hatten; so wurden in demselben Grade die Amtorechte der Schulzen beschränkt. Während ein Dorf ganz dcm Markgrafen angehörte, war der Schulze der Vorsteher des ganzen Dorfes, und sein Gericht die alleinige Behörde desselben. Da aber selbst die landesherrlichen Einnahmen aus den Hufen und Gehöften eines Dorfes, welche den markgräflichen Vasallen angehörten, nicht mehr von dem Schulzen desselben eingehobcn, sondern von dem Gutsherrn durch die markgräflichen Beamten gefodert'), also auch unstreitig von diesem persönlich oder durch eigene Diener ein- gehobcn wurden; so war damit der Geschäftskreis des
1) Dgl. S. 476. 477.
2) Dgl. S. 288.
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