Schulen um so v«l verringert, wir einzelne Gehöfte und Hnfen des Dorfe» sich i« Besitze solcher Privatleute de, fanden: denn mit der Einhebung von Abgaben, bi« der Schuhe sonst in dem ganzen Dorfe zur Ablieferung an sei« »eil kehushmrn ausüdte, waren gewiß auch du Rechte ge. ivaltsamer EintreibungB. auf dem Wege der Pfändung verknüpft. Alle feine Amtsrecht« wurden dem Schulzen von dm Hufm und Gehöften entzogen, welch, Pnvalperso. nm vom Adel, ober Bürgerst an de an sich kauften, und zu einem Hofe umgestaktetm, auf welchem sie selbst ihren Sitz nahmen. Vermehrt»» sich solche Erwerbungen einer odm mehrerer Personen ,n einem Dorfe, so wurde der KreiS der dem Schulzen »mtergebmen Dorfdetvohner immer im beträcht' licher, allmählig gingm alle Dauern ein, das Dvrfgericht mit ihnm, und dem Schulzen blieb nichts von seinem früheren Amte, als Name und kehngut übrig. Warm die Erwerber des Dauerdvrfcs auch Lehnsherrn des Schulzen, moqte ihnen diese kehnsherrlichkeit früher ober später über, tragen ftyn; <« ging im Falle einer Erledigung auch das Gchuizmgut selbst in ihre Hände über, und konnte dem ei» genm Gute hinzuqefügt werden'). Wurde in einem sonst markgräflichm Dorfe, wo m obm gedachter Weise Privat. Personen zum Besitz« des Hebungsrechtes der Abgaben aus mehrtren Kauerstellcn ober gar des ganzen Dorfes gelangt waren, di« kehnsherrlichkeit über dm Schulzen, jenen mit zu kehn «rtheilt; so konnte dieser zwar ganz wieder in ftm al« tes Derhältniß zurückgesetzt werdm; doch geschah es wohl selten. Auch hur machten Erledigungen öfter dem Lehn« Schulzenamke ein Ende, und sein Gm wurde üblichen und bürgerlichen Gutsbesitzern oder Freibauern emgeräumt.
Zeitschriftenband
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Seite
546
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