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bsrnach unter der Diöcesurfchast des Brandenburgisthcn Bifchofts')-
Ls muß sich demnach der Umfang der Brandenburg- sihen Diöcese in dieser Gegend erweitert, und, während sie früher bis zur Finow reichte, über diesen Fluß, auf den Altbarnim und einen, wenn auch nur sehr geringen Theil des Ukerlandes, erstreckt haben. Zm Uebrigen blieb das Ukerland auch nach seiner Verbindung mit der Mark wie vorher, dem Bischöfe von Kamin untergeben. — Die immer verbundenen Ländchcn Neubarnim und Teltow werden in dem Stisiungsbriefe des Brandcnburgischen Bisth'umes unter dem Namen Zprawani begriffen, über welche Provinz eine Urkunde Kaiser Otto's von 965 die Bemerkung enthält, sie ftp auf beiden Ufern der Spree belegen
1) GerckeN a. a. L. S. 396 — 405.
2) totam Neci'mun nieüi^ in ?eicc>t« et Lprovao eX
»traezue p>arte tlunnin» lzu« äioitur Spi-ous. clisr,. «ts^.
äax. i8<>. 1601, 4nt. IValaliue. z>. 340. Lünigs
iXeichsarch. ?. ^ec. cont. II. ssorts. 2. S. 347. Orißin. öueitic. I'. IV. p. 338. Zwar find die Werte ox utraguo eto. si> gedeutet, dafi von den beiden Gauen einer diesseits der Spree- der andere jenseits feinen Platz hatte, sowie es nach von Wersebe'S Meinung bei de»« unmittelbar darauf folgenden pa°!s I-ierioi et lVIeorlai «x »Irac,uv z-ariL iVIilNae der F^alt tvar (Niedert. Colon. S. 398.), Doch» waltete bei den Zprawani und Nieeiti ein anderes Verhältniß ob. Jene beiden Provinzen waren sich benachbart. Diese trennte dagegen, obgleich der Nieeiti allerdings an dem rechten Ufer der Spree belegen war, die Lausitz und das Land Lebus von einander, welche, dein Zprawani zunächst benachbart- beide Ufer der Spree umgaben. Deshalb theilen wir, bei dem Mangel weiterer Gründe, lieber mit Gercken (Ir. nnn-ol«. Thl. VI. S. 160.) die obige Meinung. Wenn der Neubarmm nicht mit unter dem Zprawani zu verstehen ist, und der Uwkri nicht bis an die Spree bei Berlin reichte; so würde er in den, Brarrdenbnrgischen Stistungsbrieft ganz übergangen feyn. Dies ist nicht denkbar, und daher die Wahl nur zwischen diesen beiden Annahme» übrig,
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