tvn Bischöfen möglichst unabhängigen Korporation aus, die sich mit jenen nicht selten im offenbaren Streit befand. Die Doniflifter hatten allmählig die in früherer Zeit allein vom Bischöfe ausgehende Ernennung zu Kapitels-Aenitern in Wahlforn, an sich gebracht, bei welcher zwar noch der Bischof als Vorsteher des Kapitels verfuhr, doch seine Stimme ohne besonder!!'Nachdruck war, indem nicht bloß der vereinte Wille des Kapitels und des Bischofs, sondern des erstem: allein in Brandenburg zur Aufnahme unter die Domherrn, ober in den Genuß einer Prabende, so wie zur Erthcilmig eines Lehns, oder irgend einer Kapitels-Würde genügte'). Weltlicher gesetzmäßiger Einfluß auf die Wahl von Domherrn, Bekleidung derselben mit Aemtern und auf Einsetzung des Domprobstes ist ursprünglich nur da sichtbar, ivo das Domstift kein KathcdralkoÜcgnim, sondern ein vom Bischöfe unabhängiges Collegiatstift war. Hier wurde» öfters den Freiheiten des Konvents durch Bedingungen des Stifters Schranken gesetzt, die man zu beobachte» sich verpflichtet hielt. So verblieb die Einsetzung des jedesmaligen Domprobstes zu Stendal dem Inhaber der Schutz-
i,n täten Jahrhundert fast gänzlich aufgehört zusammen zu leben. „Sie ließen den Gvitesdienst meistens durch Vikarim feiern: die meisten renvalicten noch andere Aemter, welche ihre Gegenwart wenigstens den größten Theil SeS Jahres hindurch fern von der Letz u fischen Kathedralkircte nothwendig machten. Viele von ihnen waren zugleich Domherrn bei reichern hohen Stiftskirchen, als zu BreSlau, Magdeburg, Halberstadt, Hildesheim, Meißen, Merseburg, Frcysinge», Mainz; Pröbste von Collegiatstiftern zu Berlin, Breslau, Stendal und Stolp in Pommern; Pfarrer zu Frankfurt, Fürstenwalde, Ließen, Sonnenburg, Wusterhausen a. d. D„ Schwiebus, Breslau, Schweidnitz, Ratibor; Altaristen an verschiedenen eben dieser Orte und zu Berlin, Müncheberg, Storkow und Kyritz." Nach Wohlbräek's Geschichte von Lebus Thl. l. S. 78.
1) Gercken a. a. O. S. 462.