Eigenthümlich und auf besonderen Verhältnissen beru- hend war die Lheilnahme des Klosters Leitzkau an den Bisfchosswahlcn zu Brandenburg. Da dieses Stift vor der Gründung des Domkapitels der Kathedralkirche eine kurze Zeit lang die Stelle desselben vertrat, wobei der Abt von Leitzkau alleiniger Archidiakonus der Diöcese war; so blieb diesem auch nach der Errichtung des Domkapitels, wie ein Theil des Archidiakonats, noch ungefähr ein Jahr- Hundert hindurch das Recht, die Wahl des Bischofs gemeinschaftlich mit dem Domkapitel zu vollbringen. Zuerst gab der Domprobst, dann der Abt von Lcitzkau seine Stimme ab, worauf die übrigen Geistlichen dieser beiden Stifter folgten, nach der kirchlichen Würde, die sie trugen, geordnet. Der so bewerkstelligten Wahl waren die übrigen Aebtc, Pröbste und andern Geistlichen der Diöcese unbedingten Beifall schuldig
Einem in solcher Weise ernannten, und mit der un- verweigerlichen Konsekration, um die spätestens Z Wochen nach geschehener Wahl nachgesucht werden mußte, vom Metropoliten bestätigten Bischöfe, der nun nicht mehr durch Empfang des Bisthums aus Laienhand an weltliches Leben und Treiben und den Staat geknüpft war, stand das Kapitel als ein hoher Rath zur Seite, der immer beschrän. der ward für die Handlungen des Bischofes, je öfter Verleihungen von Bisthümern an Unwürdige hatten Hemmungen bischöflicher Macht wünschenswerth erscheinen lassen. So wurde der Kreis derjenigen Angelegenheiten, welche vom Bischöfe, ohne Zuziehung seines Kapitels, abgemacht werden
1) Gercken a. a. D. S> 378. Aus demselben Grunde besag das Kloster Leitzkau noch immer das Recht, daß, wenn das Dom- Stift Brandenburg durch irgend einen Unglücksfall untergeben sollte, die ganze Archidiakonats-Venvaltung ihm obliegen, und die Bischofs- Wahl von ihm auSgehen werde.