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Vorstandes, nlden, die Stimii« ^i»es Abtes ober einer Aedeissrir gegen den übereinstinuuenden Konvent «ich, gehört -> werde,, brauchte, und völlig unwirksam blieb. I„ t»e- sem Verhältnisse keimte selbst der- M oder die Aeb/isfin vo» chm entsetzt werden, wenn sie sich gegen eine Regel des Ordens, welchem sie angehörten, oder gegen eine M der«, unverletzlich geachtete Vorschrift so, sehr vergangen Hutten ').
Zur Einsetzung des Vorstandes der Kwstergchklichkeit übte diese in den meisten märkistlM Stiftern ganz freie Wahl aus, und markgräfliche wie, zmbstliche Privilegien suchte» vielfach einer Verletzung dieser Berechtigung von Seiten weltlicher oder geistlicher. Obrigkeiten vorzubeugen. Doch gab es auch einige Stifter in der Mark, deren Besitzung mit einem Abt« oder ProMdco Familie des Gründers Vorbehalten geblieben war«). Die andern geistlichen Aemter eines jeden Konventes vom Dekan hinab, wurden aber stets durch freie Wahl übertrage«». Auch der Probst bei den Nonnenklöstern, der Verwalter derjenigen geistlichen Geschäfte, die nicht von den Frauen ausgehen konnten, wurde von dem Konvente erwählt. Nur" da, wo diestm Probste auch zugleich Chorherrn heigegeben waren,,, hat wohl das Recht zur Wahl desselben nicht dem fraulichen, sondern dem männlichen Personale des Klosters angchört. Demi nicht nur in der Aufnahme von Konverftn, Laien- Brüdern »nd Schwestern findet malt ln den Klöstern eine Gemeinschaft von Personen beiderlei Geschlechts, sondern es wurde, namentlich bei der nach den Regeln des heiligen Augustin regulirtcn Geistlichkeit, häufig in einer Kirche, »eben einem Chor von Frauen, ein Chor von Männern
1) Beckmann'ö Beschr. d. M. Br. Thl. V. B. I. K. X. Sp- 108 . f.
2) Dgl. Thl. I. S. 57. 125.
n.
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