Gmeralkapitel alle fiüss Jahre befnchm, und die Berände» nmg ihrer kbensweise, die der Beschloß beffelbm ihnen gewähren oder auftwmgen würbe, entführen sollten, indem er sie zugleich Dessen versichert«, baß wann jmes dir Bel« behaltuiig der Gleichhnt im Prämonstratenserorden beschile. ßen würde, sein« Macht fl« auch zur Erfüllung und Besot, gong solcher Beschlüsse anhalten werde. — Auch jener ihnen gnvährten, doch eigentlich die Ordensregeln über» schreitenden Gebräuche sollten sich die Prämonstrateiiser nur innerhalb Sachsens bedienen können, und nicht m Gegenwart irgend einer, die Ordenspflichten strenger befolgenden oder zu befolgen entschlossenen Person, auf daß ein böses Beispiel nicht schädlich wirken Sollte eine solch« Person zn ihnen gekommen, entweder der Visitation ober eines andern Zweckes halber, imd bei ihnen krank geworden ftyn, so dürfte sie sich ihrer Fleischspeisen im Krankenhaus« wohl bedienen, doch an andern Orten nicht; nur noch Das wollte des AbteS große Nachgiebigkeit, zur Vermeidung alles An. stößigen erlauben, daß auch dem gnvissenhaften Prämon. stratenfrr einen Fleischbrei gemeinschaftlich mit ihnen zu esscn vergönnt senn sollte, wenn dieser nämlich so bereitet seyn würde, daß man die Fleischkheile darin nicht deutlich wahr« zunchmen vermöge'). —
So,che und ähnliche Zugeständnisse deS hohen Ober, Hauptes der Prämonstrakenser warm nicht geeignet, das Ansehn der Ordmsvorschristen aufrecht zu erhalten, und selbst die im Jahre 1245 in verfassungsmäßiger Art ein. getretenen Milderungen derselben halfen wenig zu dem Zwei?, da sie sich eigentlich nur auf Das beschränkten, was «stalle Klöster schon eigenmächtig verändert hatten, oder
11 Urkunde de« Vbt«< von Prementr^ an den Bischof SIdodo von Havelberg vom Jahr« I2W in Buchholtz Gesch. d. M- Br. Ldl. IV. Urk. «nh. S. 58. SS.