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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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;« verändern willens waren, während auf diejenigen Ab- lveichungm, weiche einzelne Stifter und Diöcefen gegen das Allgemeinübliche sich herausgenommen hatten, keine Rücksicht genommen ward, aber auch noch alle die klein­lichen Bestimmungen über die häusliche Zucht der Prämon- stratenser-Chorgeistlichen beinhalten wurden, die, den wich­tigem Ordenspflichten an die Seite gefetzt, den Glauben an die Heiligkeit und Unverletzlichkeit dieser nicht befördern konnten.

Mehr als das innere Leben, wurden gewöhnlich die äußern Verhältnisse der Klöster, durch Teilnahme an einer Ordenscongregation verändert. Schon lange hatten die Pädste es nicht mehr bedenklich gefunden, einzelne Klöster in kein Abhängigkeitsverhältniß zu den Bisthümern zu stel­len, noch es für eine Verletzung der Kirchengesetze gehalten, wenn sie solche unmittelbar in ihren Schuß nahmen, gleich­sam für dies oder jenes Kloster selbst Bischof wurden, und dessen Rechte und Pflichten übernahmen'); sondern langst harten auch schon die Bischöfe selbst, durch Mißbrauch ih­rer ursprünglichen Oberaufsicht über alle Klöster ihrer Diö- -- cese, mit Hab-, und Herrschsucht diese geistlichen Stifter so beschwerlich gedrückt, daß diese nichts für nützlicher hielten, als eine Beschränkung bischöflicher Gerechtsamen. So traten die erwähnten Kongregationen mehr oder minder aus dem Kreise der ordentlichen Geistlichkeit heraus, indem sie sich der bischöflichen Oberaufsicht entzogen, und eine in sich selbst geschlossene Verfassung bildeten, an deren Spitze -der Abt des Mutterklosters, mit einem ihm zugesellten Rathe stand, durch den sie mit ihrem alleinigen Obern, dem Pabste, verbunden wurden. Allein die Congregation von Clügni hatte so an 2600 Klöster der bischöflichen Gewalt entzogen.

Doch mit der Ausbreitung dieses Strebens gegen die

1) Von Raumer Gcsch. der Hohenstaufen ?hl. VI. S. 365.

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