nm'n, daß Pabst Jnnocenz IV die Cisterzienfer ebenfalls aller Aufsicht der Bischöfe entzog').
Einige Angaben aus einem von dem ermähnten Pabst im Jahre IS46 an ein altmärkifches Jungfrauenkloster dieses Ordens erlassenen Bestätigungsschreiben feiner Rechte zum Diöcesan mögen als Beispiel dienen. Demnach sollte das Kloster nicht zur Errichtung von Vieh- ober Feldzehn- ken an den Bischof angehalten werden, ohne allen Wider- derspruch desselben jede frei aus der Weltlichkeit zu ihm fliehende Person aufnehmen, ein Mitglied des Klosters aber allein nach erlangter Erlaubniß von der Acbtisstn ausschei- den, und der Bischof den Konvent und dessen Unterthanen, weder zum Besuch von Senden und andern Zusammenkünften, noch zur Aufnahme und Beherbergung seiner Person, einer geistlichen oder andern Angelegenheit halber, zwingen können. Zugleich ward in Erinnerung gebracht, wie dem Bischof, nach den Statuten des gedachten Ordens, strenge untersagt sey, sich einzumischcn in die Wahl klösterlicher Obrigkeiten, des Abtes oder der Aebtifsin, ober Belohnung zu fordem für Bestätigung derselben, für Weihung von Kirchen und Altären, heilige Oelung oder irgend ein Amts- Geschäft. Versah dieses der Diöcesanbischof auf Verlangen dem Kloster nicht unentgeldlich, so sollte irgend ein anderer katholischer Vorsteher dieses Ranges cs verwalten. Ein bischöflicher Baun, der dem Kloster ungerecht erscheinen wurde, warb im Voraus für dasselbe für nichtig erklärt, und einem ebendaher über das Kloster ergangenen Interdikt nur so weit Kraft gestattet, daß die Klostergeistlichkeit auch während desselben ihren Gottesdienst ungestört, doch mit Ausschließung der Urheber jener bischöflichen Strafe fortfetzen durfte-). An Rechte aber, wie sie früher die
1) Dou Raumer a. a. O.
2) Beckmann'S Bcschr. d. Mark Branden''. Thl. V. B, I.