Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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d<r Regel zu Stande gekommen war. Sie stellte die in vielen Klöstern bereits vernachlässigte Regel Benedicts wie­der her, und hatte trotz der großen Hindernisse die ihrem Zwecke in der schon Ueberhand genommenen Verderbtheit der Geistlichen im Mönchslcben hemmend entgegen traten, schon vor der Mitte des I2ten Jahrhunderts 2000 andere Klöster ihrer Regel unterworfen. Ueber diese und alle, die sich noch in der Folge der großen Congregation anschlossen, versah der Abt von Clügni das Episkopat; über sich selbst aber erkannte er nur die unmittelbare Hoheit des Pabstes an. Er nahm gewissermaßen die Abtswürde für alle zu seiner Congregation gehörigen Klöster in Anspruch, in deren meisten man auch nur Prioren anstellte, welche gewöhnlich aus deir Mönchen von Clügni von ihm ernannt wurden'). Doch erlitten diese allgemeinen Einrichtungen gleichfalls im Einzelnen verschiedenartige Aenderungen, wodurch oft dem Diversant viele seiner ursprünglichen Rechte wieder eilige- räumt, und dem übermächtigen Abte von Clügni entzogen wurdm. Während der Prior eines Clügmäcenser-Klosters eigentlich nicht einmal der Weihe seines Diöcesanbischofes bedurfte, nahm cs sich der Bischof Reinhard von Hal- berstadt im Jahre 1109 widerspruchslos heraus, den Prior des Clügmäceiiser-Klosters Jlseburg am Fuße des Brockens eigenmächtig nach Hillersleben zu versetzen, und ihn zum Abte des hier mit Mönchen desselben Ordens besetzten Klosters zu machen. Auch ertheilte er dem Konvente, nach dem Wunsche desselben, das Recht, bei dem Tode dieses Abtes freie Wahl seines Nachfolgers auszuüben, am Lieb, sten aus ihrer Mitte, fände sich hier keine passende Person, aus dem Konvente des Mutterklosters Jlseburg, oder aus Huisburg, oder sonst aus dem St. Johannis-Kloster zu Magdeburg. Sollte er aber in allen diesen Konventen

1) Don Braumer Gesch. d. Hohenstaufen Thl. VI. S. M.