Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
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dah,r an ihnen alle die Rechte, welche ein Stifter ausüben ki-rfke, und war selbst zur keistung der diese» Rechten ge- genüberstchenden Pflichten verbunden.

Die Pflichten des Stifters bezeichnet hinlänglich schon der Ausdruck Patron oder Vogt') einer Kirche, wie man ihn wegen der mit seinen Rechten forterbenden Verbindlich­keiten benannte. Auf seine Kosten war die Kirche erbaut, und gewiß pflegte fle auch durch ihn in baulichem Zustande erhalten zu werden, wenn sie des eigenen Vermögens zur Domahme von Reparaturen u. dgl. ermangelte. Es findet sich nirgends, daß den Gliedern der Pfarrgemeinbe die Ver­bindlichkeit dazu obgelegrn hätte, die sich vielmehr in sehr natürlicher Weise an die Gründung schloß. Bcftnders aber war es die Pflicht der Schutzleistung, welche der Patron einer Kirche gegen dieselbe übernahm, indem er sie sowohl vor einem ihr in ihrer innern Verwaltung, wie vor allem ihr äußerlich zuzufügenben Unrecht vertheidigte. Er mußte ihr helfen, sich ihre Rechte in allen Verhältnissen aufrecht zu erhalten, und dafür sorgen, daß sie mit einem tüchtigen Geistlicl^en versehen war.

Diese Dogtei über die Kirchen, welche von den Mark- Grafen angelegt waren, thaten diese anfangs wohl nur sei. ken zu Lehn aus: denn eS war dieselbe gewöhnlich mit der Landvogtci zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden. Die ältesten Landrichter waren zugleich die Stellvertreter der Markgrafen, als der kirchlichen Schlitzherrn, und das su- promum jnäiciuin in einem t)rte des platten Landes daher niemals von dem jus patron.itus getrennt. Als die oberste Gerichtsbarkeit in den Dörfern fast allgemein in die Hände von Privatpersonen, als Lehn von dem Mark- Grafen, überging, ward denselben daher immer auch zu­gleich das Kirchlehn zu Theil, ohne Rücksicht darauf, ob

1) Dgl. S. 182.

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