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Jahne 1298 dem Domstift zu Solüin die kiichliche Aufsicht über die Pfarrei, in den Städten Soldin, Berlin (Ber. linchen), kanbsberg und Bärwalde übertragen').
Bei dieser Uebertragung des Patronats wird des dem Domstifte damit überlassenen Rechtes gedacht, diese Kirchen nach Belieben durch Glieder seines Konventes, oder durch andere Personen veiivalten zu lassen, also alle Pfarrämter an denselben zu vergeben. Dieses Recht und das geistliche Gericht über die zu Pastoren an solchen Kirchen bestellten Personen waren die Hauptbefugnisse, welche einem Stifte durch Ertheilung von Patronaten überhaupt zu Theil wur» dm'). Die weltlichen Patrone maaßten sich eine Zeit lang das Recht an, den Nachlaß der verstorbenen Geistlichen ihrer Kirchen zu sich zu nehmen'), wodurch das Patronat ihnen ein einträgliches Recht ward, während sonst der Hauprvorthril desselben in der Präsentation des Predigers bestand. Denn dadurch konnten sie ohne Kostenaufwand fromme Günstlinge und treue geistliche Diener belohnen, und erfreuten sie sich, was die Hauptsache war, einer treuen Sorge für ihr Seelenheil von Seiten eines ihnen zu dankbarer Ergebenheit verpflichteten Geistlichen. Dies Recht ^ konnte von den Markgrafen selbst am Besten in den einkräg- - lichern Stadtpfarren benutzt werden, und wohl darum behielten sie es hier am Häufigsten ihrer eignen Ausübung vor.
Die Präsentation eines Pfarrers durch den , Patron geschah so, daß dieser den Kandidaten, mit einem seine Würdigkeit emphelenden Schreiben versehen, an den Archi- diakonus oder Domprobst sandte, und diesen ihn mit der erledigten Pfarrstelle zu üivestiren bat. Hatte dieser nichts
1) Birckboltz Ges», b. Cbuim. Br. Thl. IV. Urk. S. U7.
2) Gerckcn'S vet. ,»>ireb. Th!. I. S. UV.
3) Gercken a. a. Ld. S. 5l14.