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velbergs zu Lehn trug, an die Markgrafen verloren hatte, und der Bischof es ihm nicht wieder verschaffen konnte oder wollte, so zwang jener diesen, ihm zur Schadloshal- tung den Zehnten aus dem Ländchen Lieze und Pcnzlin und in andern zum Haveibergschen Stiftsfprengel gehörigen Distrikten dieser Gegend zu Lehn zu geben, was mit der Bedingung geschah, -aß Vasallen, welche dort, wie die minder,ährigen von Plote, ein Recht auf Zehntenlchen besäßen, diese von dem Fürsten zu gebührender Zeit empfangen sollten').
Jemehr aber auf diese Weise die Einnahmen der Kirche geschmälert wurden, desto freigebiger suchten fromme Gcmüther den dadurch entstandenen Mangel wieder auszu- füllcri. Anstatt daß die Fürsten Maßregeln ergriffen, einer übermäßigen Vermehrung des Kirchengutcs durch Schenkungen vorzubeugen, räumten manche vielmehr alle Schranken derselben hinweg, und begründeten die Möglichkeit, daß Kirchen alles und jedes Gut erwerben konnten. Durch eine Verordnung Königs Konrad vom Jahre 1150, wurde dem Bisthume Havelberg bas Recht ercheilt, daß jede hohe und niedere Person seines Reiches dem Bischöfe oder der Kirche Grundstücke überlassen und andere Oblationen erweisen, und das Bisthum alle Ländereien kaufsweise an sich bringen könne, ohne daß es dazu einer höheren Genehmigung bedürfe, oder zur Beobachtung der sonst üblichen Form gerichtlicher Annahme oder Uebergabe angchalten werden könne-). Dieses Privilegium bestätigte Markgraf Al. brecht I dem Bisthume in Bezug auf alle seine Lehns- keute'), und Fürst Kasimir von Pommern ertheilte 1179
1) Duchholtz a. a. O. S. IM.
2) Küster'S O^u-ic. Collect. lilst. msrclr. illusti. k. XVI-
3) Küster a. o. O. S. 109. Itü.