allen diesen wäre,! sie selbst anfänglich die Schirmvögke. In der- Folge wurde manchem Stifte die Vogtei, wenig, siens in Bezug auf die damit verbundene Gerichtsbarkeit ganz erlassen; worauf dann ein ähnliches Verhalkniß eintrat, wie nach 1238 zu Brandenburg, und manche geistliche Vogtei,n überließen die Markgrafen auch anderen Personen. Die Vogtei über Jerichow hatten sie schon 1172 an Lehnsin. -aber des hiesigen Magdeburgschen Schlosses zur Vergeltung großer, dem Stifte von diesen erwiesener Wohlthaten abgetreten'). Die Vogtei über das vom Markgrafen Al- brecht gestifteten Kloster Leihkau überließ Markgraf Otto! vielleicht der Kirche zur freien Verfügung darüber; sie ward zu seiner Zeit und bis 1211 von Edlen von Lindow versehen, worauf der Konvent sie dem markgräflichen Vasallen Gebhard von Arnstein zu Lehn gab^). Die Vogkeien über die Kirche Simonis und Juda zu Goslar, die Abtei Quedlinburg und einige andere auswärtige Stifter wurden gleichfalls frühe wieder von der Markgrafschaft getrennt. Die Ausübung der Vogtei über das Kloster Chorin übertrugen die Markgrafen dem Schulzen der Stadt Oderbcrg -).
So wie das Recht, solche Verfügungen über die geistlichen Schirmvogteien zu treffen, hier dem Markgrafen zu- stand, so wurde es auch von Privatpersonen in den auf ihre Kosten gegründeten Stiftern geübt. Der eigenen Bestimmung der Geistlichkeit blieb dasselbe wohl zu Klewcst und Neuendörf freigcstcllt. Der Stifter des Klosters Diesdorf machte den Chorherrn die Bedingung, daß er, sein Sohn rmd seine Nachkommen, in Ermangelung derselben aber jedesmal der älteste von seinen Seitcnverwandten, für
t) Vgl. Thl. i. S. SB.
2) Kercken's Thl. III S. -1. ,
lt) Ke rckens Ol. ckpl. Lesi-a. '1. II. p. 436.
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