2. durch Wahl:
a) zum Mitglied des Verwaltungsvorstands des Vereins (§ 23);
b) zum Mitglied des Ausschusses (§ 26);
c) zum Mitglied des Vorstands des Forschungs-Instituts (§ 4 der Satzung der Akademie);
d) zum ordentlichen Mitglied der Akademie (§ 2 der Satzung der Akademie).
§ 6 .
Der Beitrag des Stifters beträgt mindestens 50000 Mark. Der Beitrag kann auch in Ueberlassung von Gegenständen in gleichem Wert bestehen.
§ 7.
Der Erwerb der immerwuhrendeN Mitgliedschaft be- _
dingt eine einmalige Zahlung von mindestens10000Mark oder die Ueberlassung von Gegenständen in gleichem Wert.
Der Beitrag, der 25. Mai nach § 5 Nr . 1 bis zum 1919 aufgenommenen ordentlichen Mitglieder beträgt jähr- lich m i ndestens 300 Mark; der nach dem 25. Mai 1919 ausgenommenen mindestens 500 Mark jährlich.
Die in § 5 Nr. 2 genannten ordentlichen Mitglieder sind zu Beiträgen nicht verpflichtet.
§ 8 .
Familien, Vereine und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können als solche nicht Vereinsmitglieder werden; für sie können natürliche Personen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
§ 9 .
Stiftungen tragen dauernd den vom Stifter bestimmten Namen; sie werden in dem Jahresbericht des Vereins besonders aufgeführt: der Name des Stifters wird in einer Veröffentlichung der Bibliotheca Judaica verewigt.
Der Stifter kann anordnen, daß die Erträge seiner Stiftung vorwiegend für Arbeiten auf einem bestimmten Forschungsgebiet verwendet werden.