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Satzung des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
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2. durch Wahl:

a) zum Mitglied des Verwaltungsvorstands des Ver­eins (§ 23);

b) zum Mitglied des Ausschusses (§ 26);

c) zum Mitglied des Vorstands des Forschungs-Insti­tuts (§ 4 der Satzung der Akademie);

d) zum ordentlichen Mitglied der Akademie (§ 2 der Satzung der Akademie).

§ 6 .

Der Beitrag des Stifters beträgt mindestens 50000 Mark. Der Beitrag kann auch in Ueberlassung von Gegen­ständen in gleichem Wert bestehen.

§ 7.

Der Erwerb der immerwuhrendeN Mitgliedschaft be- _

dingt eine einmalige Zahlung von mindestens10000Mark oder die Ueberlassung von Gegenständen in gleichem Wert.

Der Beitrag, der 25. Mai nach § 5 Nr . 1 bis zum 1919 aufgenommenen ordentlichen Mitglieder beträgt jähr- lich m i ndestens 300 Mark; der nach dem 25. Mai 1919 ausgenommenen mindestens 500 Mark jährlich.

Die in § 5 Nr. 2 genannten ordentlichen Mitglieder sind zu Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 8 .

Familien, Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsper­sönlichkeit können als solche nicht Vereinsmitglieder werden; für sie können natürliche Personen unter ausdrücklicher Be­zeichnung als Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

§ 9 .

Stiftungen tragen dauernd den vom Stifter bestimmten Namen; sie werden in dem Jahresbericht des Vereins be­sonders aufgeführt: der Name des Stifters wird in einer Veröffentlichung der Bibliotheca Judaica verewigt.

Der Stifter kann anordnen, daß die Erträge seiner Stiftung vorwiegend für Arbeiten auf einem bestimmten Forschungsgebiet verwendet werden.