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Satzung des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
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8 io.

Das Stammvermögen des Vereins bilden:

1. die Kapitalien! der Stiftungen (8 6);

2. die Beiträge zum Erwerb der immerwährenden Mit­gliedschaft (§ 7 Abs. 1):

3. Zuwendungen die mit der Auflage, als Stammver­mögen zu gelten, gemacht sind.

Das Stammvermögen ist mündelsicher anzulegen. Ka­pitaliein und Beiträge, bei deren Zuwendung ein anderes bestimmt wird, fließen nicht zum Stammvermögen.

§ 11 .

Die Mitglieder erhalten die Jahresberichte des Vereins sowie das Correspondenzblatt kostenfrei, die übrigen Ver­öffentlichungen der Akademie zu einem ermäßigten Preise.

§ 12 .

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluß ei­nes Geschäftsjahres zulässig.

§ 13 .

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wenn es mit seinen Beiträgen zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre im Rückstand bleibt;

2. wenn es vorsätzlich den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.

Ueber den Ausschluß im Falle 1 entscheidet in gemein­samer Sitzung der Verwaltungsvorstand mit dem Ausschuß, im Falle 2 auf Antrag des Verwaltungsvorstands die Mit­gliederversammlung.

Ueber den Grund der Ausschließung ist der Rechts­weg nicht zulässig.

§ 14 .

Förderer des Vereins ist, wer jährlich mindestens 100 Mark zahlt.

II. Geschäftsjahr.

§ 15.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge­schäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1919.