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8 io.
Das Stammvermögen des Vereins bilden:
1. die Kapitalien! der Stiftungen (8 6);
2. die Beiträge zum Erwerb der immerwährenden Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 1):
3. Zuwendungen die mit der Auflage, als Stammvermögen zu gelten, gemacht sind.
Das Stammvermögen ist mündelsicher anzulegen. Kapitaliein und Beiträge, bei deren Zuwendung ein anderes bestimmt wird, fließen nicht zum Stammvermögen.
§ 11 .
Die Mitglieder erhalten die Jahresberichte des Vereins sowie das Correspondenzblatt kostenfrei, die übrigen Veröffentlichungen der Akademie zu einem ermäßigten Preise.
§ 12 .
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 13 .
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn es mit seinen Beiträgen zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre im Rückstand bleibt;
2. wenn es vorsätzlich den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
Ueber den Ausschluß im Falle 1 entscheidet in gemeinsamer Sitzung der Verwaltungsvorstand mit dem Ausschuß, im Falle 2 auf Antrag des Verwaltungsvorstands die Mitgliederversammlung.
Ueber den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
§ 14 .
Förderer des Vereins ist, wer jährlich mindestens 100 Mark zahlt.
II. Geschäftsjahr.
§ 15.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1919.