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IV. Organe des Vereins.
§ 16 .
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Verwaltungsvorstand,
2. Der Ausschuß,
3. Die Mitgliederversammlung.
a) Der Verwaltungsvorstand.
§ 17 .
Der Verwaltungsvorstand besteht aus:
1. einem 1., einem 2. und einem 3. Vorsitzenden,
2. einem 1. und einem 2. Schriftführer,
3. einem 1. und einem 2. Schatzmeister,
4. drei Beisitzern.
§ 18 .
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. bilden der erste Vorsitzende und der erste Schriftführer gemeinsam. Im Behinderungsfall wird der erste Vorsitzende durch den zweiten oder dritten Vorsitzenden, der erste Schriftführer durch den zweiten Schriftführer vertreten.
Urkunden, die den Verein verpflichten, sind in der Weise zu vollziehen, daß dem Namen des Vereins die beiden Unterschriften „als Verwaltungsvorstand" beigefügt werden.
§ 19 .
Der Verwaltungsvorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er setzt nach gemeinsamer Beratung mit dem Vorstand der Akademie, solange dieser nicht vorhanden ist, mit dem Vorstand des Forschungs-Instituts den Haushaltung- plan und den an die Mitgliederversammlung zu erstattenden Jahresbericht fest, verwaltet das Vermögen des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 20 .
Der Verwaltungsvorstand kann besoldete Hilfskräfte anstellen.