§ 21 .
Mindestens zweimal im Jahre finden gemeinschaftliche Sitzungen des Verwaltungsvorstandes und des Ausschusses statt, eine davon in der zweiten Hälfte des Monats Februar; weitere Sitzungen sind nach Bedarf abzuhalten oder wenn drei Mitglieder des Verwaltungsvorstandes oder des Ausschusses es beantragen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsvorstandes, der bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
§ 22 .
Die Schatzmeister haben, sofern sie Kasse und Bücher nicht selbst führen, die Aufsicht über die Kassen- und Buchführung. Sie stellen spätestens 6 Wochen nach Schluß des Geschäftsjahres einen Abschluß auf. Der Abschluß wird von 2 Personen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, geprüft und mit ihrem Bericht der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 23.
Der erste Verwaltungsvorstand wird durch die Gründungsversammlung gewählt. Sein Amt erlischt mit Schluß der Mitgliederversammlung des Jahres 1923.
Sodann wird der Verwaltungsvorstand von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
Sein Amt erstreckt sich dann bis zum Schluß der ersten nach fünf Geschäftsjahren tagenden Mitgliederversammlung.
§ 24.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt sich der Verwaltungsvorstand durch Zuwahl für die laufende Amtszeit.
b) Der Ausschuß.
§ 25.
Dem Verwaltungsvorstand steht der Ausschuß beratend zur Seite.