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Er besteht aus mindestens 23 Mitgliedern und gliedert sich in eine Wissenschaftliche und eine Verwaltungs-Abteilung.
Eine Erhöhung der Mitgliederzahl ist zulässig. Ueber die Erhöhung beschließen der Verwaltungsvorstand und der Ausschuß in gemeinsamer Sitzung.
§ 26.
Der erste Ausschuß wird von der Grüudungsversamm- lung gewählt; sein Amt erlischt mit Schluß der Mitgliederversammlung des Jahres 1922. Sodann wird der Ausschuß von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
§ 27.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt sich der Ausschuß durch Zuwahl für die laufende Amtszeit.
§ 28.
Der Ausschuß ist in wichtigen Fragen vom Verwaltungsvorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch eingeschriebenen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Er hat außerdem das Recht, unabhängig vom Verwaltungsvorstand zu beraten und für bestimmte Aufgaben mit Genehmigung des Verwaltungsvorstandes Ausschüsse einzusetzen.
Der Verwaltungsvorstand hat im Januar dem Ausschuß einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und über die Verwaltung Rechnung zu legen. Der Ausschuß prüft sie und erteilt dem Verwaltungsvorstand nach Erledigung etwaiger Anstände vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 29.
Der Ausschuß beschließt unter einem von ihm gewählten Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt.