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c) Die Mitgliederversammlung.
§ 30.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im April jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß binnen zwei Monaten abgehalten werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt. Außerdem kann die ordentliche Mitgliederversammlung oder der Verwaltungsvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsvorstand durch öffentliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage berufen. Die Tagesordnung ist hierbei bekannt zu geben oder spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage an die Mitglieder zu versenden. Ein Gegenstand muß auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn fünfzig Vereinsmitglieder es spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich beantragen.
§ 31.
Die Vereinsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertreter bedürfen schriftlicher Vollmacht. Kein Vertreter darf mehr als zwei Vollmachten auf sich vereinigen.
§ 32.
In der ordentlichen Jahresversammlung erstattet der Verwaltungsvorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und legt die Jahresrechnung nebst dem Bericht der Prüfer und der vom Ausschuß beantragten Entlastungserklärung (§ 28) zur endgültigen Beschlußfassung vor.
§ 33.
Die Mitgliederversammlung beschließt
a) über die Wahl des Verwaltungsvorstands und des Ausschusses;
b) über Angelegenheiten, die der Verwältungsvor- stand ihr zur Beschlußfassung vorlegt: