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Satzung des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
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c) Die Mitgliederversammlung.

§ 30.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im April jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß binnen zwei Monaten abgehalten werden, wenn ein Fünf­tel der Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt. Außerdem kann die ordentliche Mit­gliederversammlung oder der Verwaltungsvorstand die Ein­berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungs­vorstand durch öffentliche Einladung mindestens vier Wo­chen vor dem Versammlungstage berufen. Die Tagesord­nung ist hierbei bekannt zu geben oder spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage an die Mitglieder zu versenden. Ein Gegenstand muß auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn fünfzig Vereinsmitglieder es spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich bean­tragen.

§ 31.

Die Vereinsmitglieder können sich in der Mitglieder­versammlung vertreten lassen. Die Vertreter bedürfen schriftlicher Vollmacht. Kein Vertreter darf mehr als zwei Vollmachten auf sich vereinigen.

§ 32.

In der ordentlichen Jahresversammlung erstattet der Verwaltungsvorstand Bericht über die Tätigkeit des Ver­eins im abgelaufenen Geschäftsjahr und legt die Jahres­rechnung nebst dem Bericht der Prüfer und der vom Aus­schuß beantragten Entlastungserklärung (§ 28) zur endgül­tigen Beschlußfassung vor.

§ 33.

Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über die Wahl des Verwaltungsvorstands und des Ausschusses;

b) über Angelegenheiten, die der Verwältungsvor- stand ihr zur Beschlußfassung vorlegt: